Rechtssatz RS0017667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017667
Geschäftszahl
1Ob202/59; 6Ob211/60; 7Ob329/63; 6Ob354/61; 4Ob160/80; 6Ob603/85; 9Ob1758/91; 6Ob1671/95; 1Ob146/16a
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 406 und 409 ZPO stehen auch der richterlichen Festsetzung der Zahlungspflicht auf einen der Urteilsfällung nachfolgenden Zeitpunkt nicht entgegen, wenn feststeht, dass die Schuld nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu bezahlen ist und der Zeitpunkt der Tunlichkeit und Möglichkeit der Zahlung schon gemacht ist. Der Richter kann vielmehr in einem solchen Falle, statt die Klage als verfrüht oder teilweise verfrüht zur Gänze oder zum Teil abzuweisen, auf Bezahlung in Raten erkennen.Die Bestimmungen der Paragraphen 406 und 409 ZPO stehen auch der richterlichen Festsetzung der Zahlungspflicht auf einen der Urteilsfällung nachfolgenden Zeitpunkt nicht entgegen, wenn feststeht, dass die Schuld nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu bezahlen ist und der Zeitpunkt der Tunlichkeit und Möglichkeit der Zahlung schon gemacht ist. Der Richter kann vielmehr in einem solchen Falle, statt die Klage als verfrüht oder teilweise verfrüht zur Gänze oder zum Teil abzuweisen, auf Bezahlung in Raten erkennen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 202/59
Entscheidungstext OGH 01.07.1959 1 Ob 202/59
Veröff: JBl 1959,632
- 6 Ob 211/60
Entscheidungstext OGH 22.06.1960 6 Ob 211/60
Auch
- 7 Ob 329/63
Entscheidungstext OGH 11.12.1963 7 Ob 329/63
- 6 Ob 354/61
Entscheidungstext OGH 11.10.1961 6 Ob 354/61
Veröff: EvBl 1962/2 S 16
- 4 Ob 160/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 160/80
Veröff: EvBl 1981/122 S 385
- 6 Ob 603/85
Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 603/85
Auch; Beisatz: Der Richter hat den künftigen Leistungszeitpunkt nach der sich aus der Sachlage ergebenden Wahrscheinlichkeit festzusetzen. (T1)
- 9 Ob 1758/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 Ob 1758/91
Auch
- 6 Ob 1671/95
Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 1671/95
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 146/16a
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 146/16a
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn „Alimente“ gemäß § 406 Satz 2 ZPO auch für die Zukunft zugesprochen werden können, setzt dies regelmäßig ein darauf gerichtetes Begehren voraus. (T2); Veröff: SZ 2016/126
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0017667
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19590701_OGH0002_0010OB00202_5900000_001