Rechtssatz RS0017680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017680
Entscheidungsdatum
27.10.1981
Rechtssatz
Im Falle des § 907 Satz 2 ABGB kann der Gläubiger entweder das noch vorhandene Wahlstück wählen und die Wertdifferenz zwischen diesem und dem untergegangenen höherwertigen verlangen oder gleichsam das untergegangene Stück wählen und Schadenersatz in der Höhe des Wertes des untergegangenen begehren.Im Falle des Paragraph 907, Satz 2 ABGB kann der Gläubiger entweder das noch vorhandene Wahlstück wählen und die Wertdifferenz zwischen diesem und dem untergegangenen höherwertigen verlangen oder gleichsam das untergegangene Stück wählen und Schadenersatz in der Höhe des Wertes des untergegangenen begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017680
Dokumentnummer
JJR_19811027_OGH0002_0050OB00702_8100000_003