Rechtssatz RS0017711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017711
Geschäftszahl
1Ob750/78; 4Ob543/81; 1Ob779/81; 5Ob215/20h
Entscheidungsdatum
02.02.2021
Rechtssatz
Ein bei Abschluß eines Vertrages im voraus gegebener Geldbetrag ist nicht nur als Begleichung eines Teiles der Geldschuld aufzufassen, ihm kommt vielmehr auch die Funktion zu, Zeichen des Abschlusses und Sicherstellung der Erfüllung zu sein. Diese Absicht bedarf keiner besonderen Erklärung, sie wird vielmehr vermutet, wenn nicht aus der Erklärung der Partei oder aus den Umständen erhellt, daß das Geleistete zu anderem Zweck gegeben wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 750/78
Entscheidungstext OGH 21.02.1979 1 Ob 750/78
Veröff: RZ 1979/46 S 179
- 4 Ob 543/81
Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 543/81
Beisatz: Dadurch, daß die Schriftlichkeit der Vertragserrichtung die Regel geworden ist, bedarf es eines Zeichens der Abschließung nicht, womit zumindest einer der beiden gesetzlichen Zwecke des Angeldes in aller Regel überflüssig geworden ist. Daher wird auch bei Vorauszahlung eines Teiles des Kaufpreises vielfach angenommen werden müssen, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur eine bloße Anzahlung ohne Rechtsfolgen des § 908 ABGB (Acontozahlung) beabsichtigen. (T1) Veröff: JBl 1982,255)
- 1 Ob 779/81
Entscheidungstext OGH 02.12.1981 1 Ob 779/81
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 750/78
- 5 Ob 215/20h
Entscheidungstext OGH 02.02.2021 5 Ob 215/20h
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017711
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19790221_OGH0002_0010OB00750_7800000_002