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Entscheidung 5 Ob 215/20h×

Entscheidung 5 Ob 215/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014762 Rechtssatz 29.12.1954Zivilrecht
Ob eine List einen Einfluss auf die Willensbildung des anderen hatte, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage.
RS0017711 Rechtssatz 21.02.1979Zivilrecht
Ein bei Abschluß eines Vertrages im voraus gegebener Geldbetrag ist nicht nur als Begleichung eines Teiles der Geldschuld aufzufassen, ihm kommt vielmehr auch die Funktion zu, Zeichen des Abschlusses und Sicherstellung der Erfüllung zu sein. Diese Absicht b …
RS0017729 Rechtssatz 07.05.1958Zivilrecht
Was die Parteien selbst als Anzahlung bezeichnen, ist im Zweifel nicht Angeld, sondern Teilzahlung.
RS0017838 Rechtssatz 02.12.1976Zivilrecht
Die Entstehungsgeschichte eines Vertrages fällt für dessen Auslegung wesentlich ins Gewicht, wenn aus ihr ein entscheidender Parteiwille erkennbar wird.
RS0032072 Rechtssatz 30.03.1981Zivilrecht
Die Vertragsstrafe dient im Sinne des § 1336 ABGB (ebenso wie das Angeld) der Verstärkung der vertraglichen Pflichten und zwar umsomehr, je mehr der Betrag über den ex ante wahrscheinlichen Schaden hinausgeht.
RS0032167 Rechtssatz 25.05.1960Zivilrecht
Wohl hat der Beklagte die Übermäßigkeit des Vergütungsbetrages einzuwenden und zu beweisen; im Bestreiten des Anspruches an sich liegt aber auch schon das Bestreiten seiner Angemessenheit.
RS0119673 Rechtssatz 25.11.2004Zivilrecht
Die immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Ausübung des Mäßigungsrechtes stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (so schon 8 ObA 58/03t).