Rechtssatz RS0017712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017712
Geschäftszahl
3Ob105/73; 5Ob522/81
Entscheidungsdatum
24.02.1981
Rechtssatz
Hat der Gläubiger bei einverständlicher Stornierung des Geschäftes Anspruch auf Vertragsstrafe, die nichts anderes ist, als pauschalierter Schadenersatz (Verdienstentgang), so ist er arg a minore ad maius zum Verlangen nach Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe um so mehr berechtigt, wenn er wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages durch den Schuldner vom Vertrag zurückgetreten ist, denn er kann bei verschuldeter Nichterfüllung des Vertragspartners nicht schlechter gestellt sein als er es sonst wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017712
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00105_7300000_001