Rechtssatz RS0017774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017774
Entscheidungsdatum
03.07.1979
Rechtssatz
Der bloße Hinweis, der Mietzins solle dem Vermieter rein verbleiben, bewirkt nicht, daß damit der ein einem nicht besonderen Zinsbildungsvorschriften unterliegender Vertrag gebrauchte Begriff "Betriebskosten" abweichend vom Wortsinn auch bestimmte Instandhaltungskosten umfaßt, welche Betriebskosten im Sinne § 2 Abs 2 MG wären (hier Kanalanschlußgebühr kraft öffentlichen Rechts).Der bloße Hinweis, der Mietzins solle dem Vermieter rein verbleiben, bewirkt nicht, daß damit der ein einem nicht besonderen Zinsbildungsvorschriften unterliegender Vertrag gebrauchte Begriff "Betriebskosten" abweichend vom Wortsinn auch bestimmte Instandhaltungskosten umfaßt, welche Betriebskosten im Sinne Paragraph 2, Absatz 2, MG wären (hier Kanalanschlußgebühr kraft öffentlichen Rechts).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017774
Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00631_7900000_001