Rechtssatz RS0017786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017786
Geschäftszahl
1Ob520/84 (1Ob521/84, 1Ob522/84)
Entscheidungsdatum
02.05.1984
Rechtssatz
Ist in einem Werkvertrag vereinbart, daß die Feststellung des Aufmaßes gemeinsam erfolgen soll, so bindet das gemeinsame Aufmaß beide Teile über den Umfang der tatsächlich ausgeführten Leistungen. Ein darüber hinausgehendes Anerkenntnis etwa, daß die aufgemessene Leistung auch geschuldet wird oder das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde, tritt nicht ein. Wird das Aufmaß nicht gemeinschaftlich vorgenommen, hat der Werkunternehmer den Leistungsumfang nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017786
Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0010OB00520_8400000_001