Rechtssatz RS0017821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017821
Geschäftszahl
6Ob122/71; 6Ob227/73
Entscheidungsdatum
15.11.1973
Rechtssatz
Es entspricht nicht einer Vertragsauslegung im Sinne des § 914 ABGB, die einmalige Neuregelung der Arbeitszeit (kollektivvertragliche etappenweise Verkürzung der Arbeitszeit bis zum Jahr 1975 auf 40 - Stundenwoche), die bei gleichem Gesamteinkommen zu einer Erhöhung des Stundenlohns führt, zum Anlaß einer Erhöhung des, bezogen auf diesen Stundenlohnwert, gesicherten Bestandzinses zu nehmen.Es entspricht nicht einer Vertragsauslegung im Sinne des Paragraph 914, ABGB, die einmalige Neuregelung der Arbeitszeit (kollektivvertragliche etappenweise Verkürzung der Arbeitszeit bis zum Jahr 1975 auf 40 - Stundenwoche), die bei gleichem Gesamteinkommen zu einer Erhöhung des Stundenlohns führt, zum Anlaß einer Erhöhung des, bezogen auf diesen Stundenlohnwert, gesicherten Bestandzinses zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 122/71
Entscheidungstext OGH 26.05.1971 6 Ob 122/71
Veröff: ImmZ 1972,10 = MietSlg 23088(15)
- 6 Ob 227/73
Entscheidungstext OGH 15.11.1973 6 Ob 227/73
Auch; Veröff: MietSlg 25135
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017821
Dokumentnummer
JJR_19710526_OGH0002_0060OB00122_7100000_001