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Rechtssatz RS0017880

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017880

Geschäftszahl

7Ob542/92

Entscheidungsdatum

19.03.1992

Rechtssatz

Unter "Wohnzweck" ist ein mehr oder minder dauernder privater Gebrauch von Räumen für sich oder für nahe Angehörige, vorübergehend auch für Freunde und Bekannte, sowie auch eine Untervermietung zu verstehen. Inwieweit sich diese Personen an den Unkosten der Wohnung beteiligen, ist ohne Belang. Daß unter Wohnzweck auch eine den Urlaubszwecken entsprechende Benützung durch Verwandte und Freunde verstanden wurde und wird, entspricht der allgemein bekannten Art der Nutzung von Ferienwohnungen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 542/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017880

Dokumentnummer

JJR_19920319_OGH0002_0070OB00542_9200000_001