Soweit der Beklagte vermeint, das Unterlassungsbegehren wäre mangels Wiederholungsgefahr abzuweisen, weil er den Klägern vergleichsweise angeboten habe, jede gewerbliche Nutzung zu unterlassen, ist ihm entgegenzuhalten, daß sein Unterlassungsangebot in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der von den Klägern behaupteten Verletzung stehen hätte müssen (vgl. EvBl. 1989/6). Da der Beklagte durch das ganze Verfahren hindurch behauptete, seine bisherige Nutzung der Sch*****hütte sei nie gewerblich gewesen, geht sein Vergleichsanbot am berechtigten Begehren der Kläger vorbei.Soweit der Beklagte vermeint, das Unterlassungsbegehren wäre mangels Wiederholungsgefahr abzuweisen, weil er den Klägern vergleichsweise angeboten habe, jede gewerbliche Nutzung zu unterlassen, ist ihm entgegenzuhalten, daß sein Unterlassungsangebot in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der von den Klägern behaupteten Verletzung stehen hätte müssen vergleiche EvBl. 1989/6). Da der Beklagte durch das ganze Verfahren hindurch behauptete, seine bisherige Nutzung der Sch*****hütte sei nie gewerblich gewesen, geht sein Vergleichsanbot am berechtigten Begehren der Kläger vorbei.
Gemäß § 914 ABGB ist eine Vereinbarung nicht nach dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes auszulegen, sondern es ist vorerst die Absicht der Parteien zu erforschen. Dabei ist freilich zu beachten, daß die Auslegung der einzelnen Erklärung am "Empfängerhorizont" zu messen ist (vgl. Rummel in Rummel ABGB2 § 914 Rz 4). Was die Parteien unter "Gewerbsmäßigkeit" verstanden, ist auch aus dem Umfeld der betreffenden Bestimmung zu ermitteln. Die Auslegung des Verbotes einer gewerblichen Nutzung hat sich also im vorliegenden Fall an der primär mit Wohnzwecken umschriebenen Nutzungsart zu orientieren.Gemäß Paragraph 914, ABGB ist eine Vereinbarung nicht nach dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes auszulegen, sondern es ist vorerst die Absicht der Parteien zu erforschen. Dabei ist freilich zu beachten, daß die Auslegung der einzelnen Erklärung am "Empfängerhorizont" zu messen ist vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 914, Rz 4). Was die Parteien unter "Gewerbsmäßigkeit" verstanden, ist auch aus dem Umfeld der betreffenden Bestimmung zu ermitteln. Die Auslegung des Verbotes einer gewerblichen Nutzung hat sich also im vorliegenden Fall an der primär mit Wohnzwecken umschriebenen Nutzungsart zu orientieren.
Unter "Wohnzweck" ist nach der Verkehrsauffassung ein mehr oder minder dauernder privater Gebrauch von Räumen für sich oder für nahe Angehörige (Mitbewohner), vorübergehend auch für Freunde und Bekannte, sowie auch eine Untervermietung zu verstehen. Inwieweit sich diese Personen an den Unkosten der Wohnung beteiligen, ist ohne Belang. Daß unter Wohnzweck auch eine den Urlaubszwecken entsprechende Benützung durch Verwandte und Freunde verstanden wurde und wird, entspricht der allgemein bekannten Art der Nutzung von Ferienwohnungen. Die daraus hervortretende Absicht des Bestandgebers, den Benützerkreis des Bestandnehmers auf eine relativ kleine und überschaubare Anzahl von Personen zu beschränken, schließt zwar das Begehren, durch die Vermietung keine unerwünschte Konkurrenz zu erhalten, in sich, läßt aber dem Bestandnehmer bei der wirtschaftlichen Abwicklung der Zurverfügungstellung der Räume an seine Verwandten und Freunde freie Hand. In diesem Sinn muß auch das Schweigen der beiden Kläger auf die Äußerung des Beklagten, eine Hüttengemeinschaft bilden zu wollen, verstanden werden. Die vom Beklagten herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Entgeltlichkeit als Voraussetzung einer gewerbsmäßigen Nutzung (vgl. MGA GewO5 § 1 Anm. 1 mwN) kann daher hier nicht zur Auslegung des Vertragswillens der Parteien über die Nutzung der Sch*****hütte herangezogen werden. Selbst wenn die Einnahmen des Beklagten aus seiner die jeweiligen Fremdenverkehrssaisonen erfassenden umfangreichen "Vermietungen" nur einen Teil seiner "Betriebs"-Kosten abdecken sollten, liegt in der laufenden entgeltlichen Weitergabe der Zimmer an einen unbeschränkten Personenkreis, der ihm vor Aufnahme der geschäftlichen Beziehung nicht bekannt war, ein Verstoß gegen den Pachtvertrag. Bereits in der Entscheidung RdW 1986, 369 = EvBl. 1987/146, wurde ausgesprochen, daß zur Beurteilung, ob noch die vereinbarte "private" im Gegensatz zu einer geschäftlichen Nutzung einer gemieteten Sportanlage vorliege, das Verhältnis der Benützungsberechtigten zum Mieter maßgebend sei. Eine private Nutzung könne bei der Vermietung einer Sportanlage an einen Sportverein zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Ziele nur dann angenommen werden, wenn wegen geschlossener Mitgliederzahl oder aus sonstigen besonderen Umständen, in einer wirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Weise der Verein als Bestandnehmer zwischen Benützer und Vermieter eingeschaltet erscheine, wobei die Behauptungs- und Beweislast für diese Umstände denjenigen, der daraus rechtliche Folgen ableite, trifft. Aus diesen Erwägungen ist die vom Beklagten mit dem Rechtsvorgänger der Kläger vereinbarte Nutzung für 6 Ehepaare, deren Verwandte und Freunde mit der Zurverfügungstellung der Zimmer an einen völlig unbestimmten Personenkreis, insbesondere an mittels Inseraten angeworbene Fremde, zu hotelähnlichen Bedingungen unvereinbar. Hier läge auch ein Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO vor, das dann der Ausübung eines Gewerbes gleichzuhalten ist, wenn eine Eigenleistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird (1 Ob 535/91). Für das Merkmal der Gewinnabsicht ist die Zweckwidmung des Ertrages (Erfolges) irrelevant (4 Ob 382/87). Daß der Beklagte ständig bereit ist, "Buchungen" von Gästen anzunehmen, kann er gar nicht bestreiten.Unter "Wohnzweck" ist nach der Verkehrsauffassung ein mehr oder minder dauernder privater Gebrauch von Räumen für sich oder für nahe Angehörige (Mitbewohner), vorübergehend auch für Freunde und Bekannte, sowie auch eine Untervermietung zu verstehen. Inwieweit sich diese Personen an den Unkosten der Wohnung beteiligen, ist ohne Belang. Daß unter Wohnzweck auch eine den Urlaubszwecken entsprechende Benützung durch Verwandte und Freunde verstanden wurde und wird, entspricht der allgemein bekannten Art der Nutzung von Ferienwohnungen. Die daraus hervortretende Absicht des Bestandgebers, den Benützerkreis des Bestandnehmers auf eine relativ kleine und überschaubare Anzahl von Personen zu beschränken, schließt zwar das Begehren, durch die Vermietung keine unerwünschte Konkurrenz zu erhalten, in sich, läßt aber dem Bestandnehmer bei der wirtschaftlichen Abwicklung der Zurverfügungstellung der Räume an seine Verwandten und Freunde freie Hand. In diesem Sinn muß auch das Schweigen der beiden Kläger auf die Äußerung des Beklagten, eine Hüttengemeinschaft bilden zu wollen, verstanden werden. Die vom Beklagten herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Entgeltlichkeit als Voraussetzung einer gewerbsmäßigen Nutzung vergleiche MGA GewO5 Paragraph eins, Anmerkung 1 mwN) kann daher hier nicht zur Auslegung des Vertragswillens der Parteien über die Nutzung der Sch*****hütte herangezogen werden. Selbst wenn die Einnahmen des Beklagten aus seiner die jeweiligen Fremdenverkehrssaisonen erfassenden umfangreichen "Vermietungen" nur einen Teil seiner "Betriebs"-Kosten abdecken sollten, liegt in der laufenden entgeltlichen Weitergabe der Zimmer an einen unbeschränkten Personenkreis, der ihm vor Aufnahme der geschäftlichen Beziehung nicht bekannt war, ein Verstoß gegen den Pachtvertrag. Bereits in der Entscheidung RdW 1986, 369 = EvBl. 1987/146, wurde ausgesprochen, daß zur Beurteilung, ob noch die vereinbarte "private" im Gegensatz zu einer geschäftlichen Nutzung einer gemieteten Sportanlage vorliege, das Verhältnis der Benützungsberechtigten zum Mieter maßgebend sei. Eine private Nutzung könne bei der Vermietung einer Sportanlage an einen Sportverein zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Ziele nur dann angenommen werden, wenn wegen geschlossener Mitgliederzahl oder aus sonstigen besonderen Umständen, in einer wirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Weise der Verein als Bestandnehmer zwischen Benützer und Vermieter eingeschaltet erscheine, wobei die Behauptungs- und Beweislast für diese Umstände denjenigen, der daraus rechtliche Folgen ableite, trifft. Aus diesen Erwägungen ist die vom Beklagten mit dem Rechtsvorgänger der Kläger vereinbarte Nutzung für 6 Ehepaare, deren Verwandte und Freunde mit der Zurverfügungstellung der Zimmer an einen völlig unbestimmten Personenkreis, insbesondere an mittels Inseraten angeworbene Fremde, zu hotelähnlichen Bedingungen unvereinbar. Hier läge auch ein Anbieten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO vor, das dann der Ausübung eines Gewerbes gleichzuhalten ist, wenn eine Eigenleistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird (1 Ob 535/91). Für das Merkmal der Gewinnabsicht ist die Zweckwidmung des Ertrages (Erfolges) irrelevant (4 Ob 382/87). Daß der Beklagte ständig bereit ist, "Buchungen" von Gästen anzunehmen, kann er gar nicht bestreiten.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Zurverfügungstellung der Zimmer an eine über den Verwandten- und Bekanntenkreis hinausgehende Personenkreis, der durch Zeitungsinserate oder sonst angeworben wird, gegen die Verpflichtung laut Punkt VII des Pachtvertrages verstieß. Die vom Beklagten gepflegte Zurverfügungstellung seiner Hütte entspricht der gewerblichen Nutzung, die ausgeschlossen wurde. Daß die Kläger gegen dieses Verhalten bisher nichts unternommen haben, mag daran gelegen gewesen sein, daß sie weder die Anzahl der beim Beklagten übernachtenden Gäste kannten noch wußten, ob diese Verwandte oder Freunde waren. Mangels Nachweises einer Kenntnis der wahren Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die Kläger das Vorgehen des Beklagten stillschweigend hingenommen hätten und dadurch auf die ihnen im Pachtvertrag eingeräumten Rechte verzichtet hätten.Zusammenfassend ergibt sich, daß die Zurverfügungstellung der Zimmer an eine über den Verwandten- und Bekanntenkreis hinausgehende Personenkreis, der durch Zeitungsinserate oder sonst angeworben wird, gegen die Verpflichtung laut Punkt römisch sieben des Pachtvertrages verstieß. Die vom Beklagten gepflegte Zurverfügungstellung seiner Hütte entspricht der gewerblichen Nutzung, die ausgeschlossen wurde. Daß die Kläger gegen dieses Verhalten bisher nichts unternommen haben, mag daran gelegen gewesen sein, daß sie weder die Anzahl der beim Beklagten übernachtenden Gäste kannten noch wußten, ob diese Verwandte oder Freunde waren. Mangels Nachweises einer Kenntnis der wahren Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die Kläger das Vorgehen des Beklagten stillschweigend hingenommen hätten und dadurch auf die ihnen im Pachtvertrag eingeräumten Rechte verzichtet hätten.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Verbotes gewerbsmäßiger Nutzung der Sch*****hütte entspricht nach dem Gesagten nicht voll dem Vertragszweck, nach dem die Zurverfügungstellung an einen über Verwandte und Freunde hinausgehenden, sohin unbeschränkten Personenkreis ausgeschlossen werden sollte. Das aus dem "Pachtvertrag" abzuleitende Verbot war allerdings dahin zu präzisieren, daß der Personenkreis, den der Kläger nicht aufnehmen darf, mit "Fremden sohin weder verwandten noch bekannten Personen" zu umschreiben war. Es war daher das Berufungsurteil in eine Klagsstattgebung unter Aufnahme dieses Beisatzes abzuändern. Diese Formulierung erscheint dem erkennenden Senat auch ausreichend bestimmt.
Der vom erkennenden Senat vorgenommenen Verdeutlichung des Urteilsbegehrens kommt nicht der Charakter einer Teilabweisung zu, weil eine Weitergabe einer Ferienwohnung für einen relativ kurzen Zeitraum an Verwandte und Bekannte nicht als Vermietung im Sinne der Ausübung eines Gewerbes verstanden werden kann, ebenso auch nicht eine im Verwandten- und Bekanntenkreis geübte Verköstigung allenfalls auch unter Einhebung eines Selbstkostenbeitrages.
Der Revision der Kläger war daher Folge zu geben, nicht jedoch jener des Beklagten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Eine Teilnahme des Klagevertreters an der Beweistagsatzung vor dem Amtsgericht Pfaffenhofen ist nicht aktenkundig (vgl. AS 141 in ON 22).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Eine Teilnahme des Klagevertreters an der Beweistagsatzung vor dem Amtsgericht Pfaffenhofen ist nicht aktenkundig vergleiche AS 141 in ON 22).