Rechtssatz RS0017889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017889
Geschäftszahl
5Ob11/73 (5Ob12/73)
Entscheidungsdatum
28.02.1973
Rechtssatz
Zur Auslegung einer Vereinbarung, wonach dem Mieter eines Geschäftslokales während einer den Geschäftsbetrieb störenden (nicht vom Hauseigentümer und Vermieter unternommenen) Bauführung am Haus ein (täglicher) Entschädigungsbetrag zu zahlen ist (Bedeutung der Unterbrechung der Bauführung und des Wechsels des Bauführers). Zur Rechtsnatur dieses Entschädigungsbetrages sowie zur Frage der Verjährung des Anspruches hierauf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017889
Dokumentnummer
JJR_19730228_OGH0002_0050OB00011_7300000_001