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Rechtssatz RS0017908

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017908

Geschäftszahl

6Ob589/81

Entscheidungsdatum

18.11.1981

Norm

ABGB §863 H
AHR allg

Rechtssatz

Aus dem Inhalt des Punktes 36 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Fassung 1951 ergibt sich, daß die Aufnahme einer Klausel "Autonome Honorarrichtlinien (AHR) gelten als vereinbart" unstatthaft war. Da nicht damit gerechnet zu werden braucht, daß eine gegen die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verstoßende Handlungsweise üblich sei, muß der Auffassung zugestimmt werden, daß den in den Richtlinien enthaltenen Empfehlungen zu entnehmen war, was für die Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Klient der Übung des redlichen Verkehrsentsprech, und mit einem gegen diese Vorschriften verstoßenden Klausel in der Vollmachtsurkunde nicht gerechnet werden mußte. Der "summarische" Hinweis auf die Möglichkeit, auch im Falle des Obsiegens höhere Kosten bezahlen zu müssen, vermag daran nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 589/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 589/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017908

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0060OB00589_8100000_001