Rechtssatz RS0017908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017908
Entscheidungsdatum
18.11.1981
Rechtssatz
Aus dem Inhalt des Punktes 36 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Fassung 1951 ergibt sich, daß die Aufnahme einer Klausel "Autonome Honorarrichtlinien (AHR) gelten als vereinbart" unstatthaft war. Da nicht damit gerechnet zu werden braucht, daß eine gegen die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verstoßende Handlungsweise üblich sei, muß der Auffassung zugestimmt werden, daß den in den Richtlinien enthaltenen Empfehlungen zu entnehmen war, was für die Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Klient der Übung des redlichen Verkehrsentsprech, und mit einem gegen diese Vorschriften verstoßenden Klausel in der Vollmachtsurkunde nicht gerechnet werden mußte. Der "summarische" Hinweis auf die Möglichkeit, auch im Falle des Obsiegens höhere Kosten bezahlen zu müssen, vermag daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017908
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0060OB00589_8100000_001