Rechtssatz RS0017917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017917
Entscheidungsdatum
11.12.1979
Rechtssatz
Kann der Vermieter das Mietverhältnis nach den Vertragsbedingungen wegen Zahlungsverzuges einseitig fristlos auflösen und kann in einem solchen Fall der Vermieter außerdem a) alle noch nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen für die vereinbarte Vertragsdauer sofort zahlbar stellen oder b) das Mietobjekt an sich nehmen, 100 Prozent der bis zur Auflösungserklärung fällig gewordenen rückständigen Mietzinse fälligstellen und vom Mieter 50 Prozent für die vereinbarte Vertragsdauer ab Auflösungserklärung noch aushaftenden Mietzinse begehren, so hat der Vermieter die Wahl zwischen Variante a) (ohne Auflösung) und b) (unter Auflösung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017917
Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0050OB00741_7900000_001