Rechtssatz RS0017977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017977
Entscheidungsdatum
14.07.1994
Rechtssatz
Besteht kein besonderes Verhältnis zwischen den Gesamtgläubigern, dann entfällt - anders als bei Zahlung durch einen Gesamtschuldner (§ 896 ABGB) - die Ausgleichspflicht jenes Mitgläubigers, der die Zahlung erhalten hat.Besteht kein besonderes Verhältnis zwischen den Gesamtgläubigern, dann entfällt - anders als bei Zahlung durch einen Gesamtschuldner (Paragraph 896, ABGB) - die Ausgleichspflicht jenes Mitgläubigers, der die Zahlung erhalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017977
Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0010OB00558_9400000_001