Das Gericht zweiter Instanz bejahte die Kognition des Außerstreitrichters zur Erlassung von Aufträgen zur Sicherung des Eigentums der Minderjährigen an den gesetzlichen Vertreter und berief sich dabei auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1989/32; JBl 1985, 53; SZ 50/17 ua), nach der der Rechtsweg für Ansprüche gegen den gesetzlichen Vertreter auf Ausfolgung des von diesem vorenthaltenen Vermögens des Minderjährigen unzulässig sei, weil solches Verhalten der Mißachtung der mit der Vermögensverwaltung durch den gesetzlichen Vertreter verbundenen Pflichten gleichkomme und das Pflegschaftsgericht deshalb allein dazu aufgerufen sei, die zur Sicherung des Vermögens des Minderjährigen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Das Rekursgericht hat dabei jedoch übersehen, daß nach den allen diesen einschlägigen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten die Rechte des Minderjährigen gar nicht strittig waren, so daß der gesetzliche Vertreter keine sein Verhalten rechtfertigenden Befugnisse ins Treffen führen konnte.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist dagegen anders gelagert: Der Ehemann der Rechtsmittelwerberin bzw Vater der Minderjährigen ist in Ausübung seines Dienstes als Sicherheitswachebeamter Opfer eines Verbrechens geworden und wurde dabei getötet. Nach § 4 Abs 2 des Bundesgesetzes über besondere Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene (WHG) hat der Bund die in einer einmaligen Geldleistung von 1 Mio S (§ 7 Abs 1 WHG) und der vorläufigen Übernahme von Ansprüchen (§§ 9 ff WHG) bestehenden besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn der Wachebedienstete - wie auch hier - einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 WHG erleidet und der Unfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte (§ 4 Abs 2 WHG). Mehreren Hinterbliebenen - das sind im Sinne dieses Gesetzes der Ehegatte und die Kinder, für die der Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist (§ 3 Abs 2 WHG) - ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand auszuzahlen (§ 7 Abs 2 WHG).Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist dagegen anders gelagert: Der Ehemann der Rechtsmittelwerberin bzw Vater der Minderjährigen ist in Ausübung seines Dienstes als Sicherheitswachebeamter Opfer eines Verbrechens geworden und wurde dabei getötet. Nach Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes über besondere Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene (WHG) hat der Bund die in einer einmaligen Geldleistung von 1 Mio S (Paragraph 7, Absatz eins, WHG) und der vorläufigen Übernahme von Ansprüchen (Paragraphen 9, ff WHG) bestehenden besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn der Wachebedienstete - wie auch hier - einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, WHG erleidet und der Unfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte (Paragraph 4, Absatz 2, WHG). Mehreren Hinterbliebenen - das sind im Sinne dieses Gesetzes der Ehegatte und die Kinder, für die der Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist (Paragraph 3, Absatz 2, WHG) - ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand auszuzahlen (Paragraph 7, Absatz 2, WHG).
Tatsächlich zahlte der Bundesminister für Inneres die den Hinterbliebenen gebührende einmalige Geldleistung von 1 Mio S zwar der Witwe und den beiden Kindern zur ungeteilten Hand aus, überwies den Betrag jedoch der Witwe auf das von ihr bezeichnete Konto. Die durch den Tod des Ehegatten bzw Vaters kraft Gesetzes (§ 7 Abs 2 WHG) entstandene Gesamtforderung der Hinterbliebenen hat der Bund durch Überweisung des geschuldeten Betrags an die Witwe als einen der drei Gesamtgläubiger erfüllt. Ob und wieweit der Gesamtgläubiger, der Zahlung erhalten hat, den übrigen Gesamtgläubigern ausgleichspflichtig ist, muß § 895 ABGB zufolge aus den besonderen rechtlichen Verhältnissen zwischen ihnen bestimmt werden; besteht kein solches Verhältnis, so entfällt - anders als bei Zahlung durch einen Gesamtschuldner (§ 896 ABGB) und auch abweichend von der entsprechenden Regelung über die Ausgleichspflicht des Gesamtgläubigers gemäß § 430 BGB - die Ausgleichspflicht jenes Mitgläubigers, der die Zahlung erhalten hat (Gamerith in Rummel, ABGB2 § 895 Rz 1; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht3 AT 110 mwN in FN 23). Dieses besondere Verhältnis kann nur in dem Gesetz, das die Gesamtforderung der Hinterbliebenen statuiert, und insbesondere im Zweck der gesetzlichen Zuwendung gesucht werden, also im Ausgleich für den den Hinterbliebenen durch den Tod des Wachebeamten entgangenen Unterhalt (§ 3 Abs 2 WHG; vgl auch AB, 415 BlgNR, 18.GP, 1). Bei dieser Rechtslage ist es Sache der übrigen Gesamtgläubiger, jene Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, aus welchen die Pflicht des Gesamtgläubigers, der die Zahlung empfangen hat, zum Ausgleich und deren Umfang abzuleiten ist.Tatsächlich zahlte der Bundesminister für Inneres die den Hinterbliebenen gebührende einmalige Geldleistung von 1 Mio S zwar der Witwe und den beiden Kindern zur ungeteilten Hand aus, überwies den Betrag jedoch der Witwe auf das von ihr bezeichnete Konto. Die durch den Tod des Ehegatten bzw Vaters kraft Gesetzes (Paragraph 7, Absatz 2, WHG) entstandene Gesamtforderung der Hinterbliebenen hat der Bund durch Überweisung des geschuldeten Betrags an die Witwe als einen der drei Gesamtgläubiger erfüllt. Ob und wieweit der Gesamtgläubiger, der Zahlung erhalten hat, den übrigen Gesamtgläubigern ausgleichspflichtig ist, muß Paragraph 895, ABGB zufolge aus den besonderen rechtlichen Verhältnissen zwischen ihnen bestimmt werden; besteht kein solches Verhältnis, so entfällt - anders als bei Zahlung durch einen Gesamtschuldner (Paragraph 896, ABGB) und auch abweichend von der entsprechenden Regelung über die Ausgleichspflicht des Gesamtgläubigers gemäß Paragraph 430, BGB - die Ausgleichspflicht jenes Mitgläubigers, der die Zahlung erhalten hat (Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 895, Rz 1; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht3 AT 110 mwN in FN 23). Dieses besondere Verhältnis kann nur in dem Gesetz, das die Gesamtforderung der Hinterbliebenen statuiert, und insbesondere im Zweck der gesetzlichen Zuwendung gesucht werden, also im Ausgleich für den den Hinterbliebenen durch den Tod des Wachebeamten entgangenen Unterhalt (Paragraph 3, Absatz 2, WHG; vergleiche auch AB, 415 BlgNR, 18.GP, 1). Bei dieser Rechtslage ist es Sache der übrigen Gesamtgläubiger, jene Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, aus welchen die Pflicht des Gesamtgläubigers, der die Zahlung empfangen hat, zum Ausgleich und deren Umfang abzuleiten ist.
Solche Streitigkeiten über den internen Ausgleich zwischen mehreren Gläubigern gehören auf den streitigen Rechtsweg (für den soweit vergleichbaren Fall der Herausgabe eines verhältnismäßigen Anteils der von einem Miteigentümer gezogenen Nutzungen an die übrigen Miteigentümer SZ 39/165). Die Witwe steht aber auch noch in ihrem Rechtsmittel auf dem Standpunkt, die ihr ausbezahlte Geldleistung stehe allein ihr zu, so daß sie daher ihren Kindern gegenüber zum internen Ausgleich nicht verpflichtet sei.
Das Erstgericht hat die Mutter in der Auffassung, daß den beiden Kindern an der Hilfeleistung des Bundes Kopfteile zustünden, in amtswegiger Wahrnehmung der pflegschaftsgerichtlichen Kognition zur Sicherstellung der Rechte der beiden Minderjährigen an diesem Betrag verhalten, hat dabei aber übersehen, daß noch gar nicht feststeht, inwieweit die Mutter den Kindern zur Ausfolgung von Teilen der Geldsumme als Mündelvermögen verpflichtet ist. Das Pflegschaftsgericht hat demnach Vorkehrungen zur Sicherung von Mündelvermögen getroffen, ohne daß in der hiefür vorgesehenen Verfahrensart - im Rechtsstreit - geklärt ist, ob es sich dabei überhaupt um Mündelvermögen und nicht doch um Vermögen der Mutter handelt bzw in welchem Verhältnis die Geldleistung den Kindern und der Mutter zufällt.
Solche pflegschaftsgerichtliche Sicherungsvorkehrungen waren bei der gegenwärtigen Sachlage zumindest verfrüht; sie könnten erst dann geboten sein, wenn die Mutter die Erfüllung ihrer aufgrund einer mit ihren - durch Kollisionskuratoren zu vertretenden - Kindern erzielten Einigung bestehen oder aufgrund eines von diesen im Rechtsstreit erwirkten Urteils festgestellten Verpflichtung, entsprechende Anteile an der Geldleistung an sie herauszugeben, verweigern oder wenigstens verzögern würde.
Da die amtswegige Beschlußfassung des Erstgerichtes einer ausreichenden Rechtsgrundlage entbehrt, sind die Beschlüsse der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses der Mutter ersatzlos aufzuheben.