Rechtssatz RS0038305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038305
Entscheidungsdatum
14.07.1994
Rechtssatz
Streitigkeiten zwischen mehreren Gläubigern über den internen Ausgleich bei einer Gesamtforderung gehören auch dann auf den streitigen Rechtsweg, wenn es sich um die Aufteilung der Zuwendung nach § 7 WHG zwischen der Witwe und gesetzlichen Vertreterin und ihren minderjährigen Kindern handelt. Pflegschaftsbehördliche Sicherungsvorkehrungen sind erst nach endgültiger Klärung des Aufteilungsschlüssels (durch Einigung oder Urteil) zu treffen.Streitigkeiten zwischen mehreren Gläubigern über den internen Ausgleich bei einer Gesamtforderung gehören auch dann auf den streitigen Rechtsweg, wenn es sich um die Aufteilung der Zuwendung nach Paragraph 7, WHG zwischen der Witwe und gesetzlichen Vertreterin und ihren minderjährigen Kindern handelt. Pflegschaftsbehördliche Sicherungsvorkehrungen sind erst nach endgültiger Klärung des Aufteilungsschlüssels (durch Einigung oder Urteil) zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038305
Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0010OB00558_9400000_003