Rechtssatz RS0046062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046062
Entscheidungsdatum
04.02.2005
Norm
JN §1 DVb1bb
SchBeihG §1
SchBeihG §15
Rechtssatz
Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Klage des minderjährigen Kindes gegen den ehelichen Vater auf Ausfolgung der von diesem bezogenen Schülerbeihilfe.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 745/76
Entscheidungstext OGH 04.02.1977 1 Ob 745/76
Veröff: SZ 50/17
- 5 Ob 514/84
Entscheidungstext OGH 14.02.1984 5 Ob 514/84
Beisatz: Hier: Das Vorenthalten eines dem Minderjährigen zukommenden Vermögens durch einen Elternteil, kommt einer Nichterfüllung der mit der elterlichen Gewalt verbundenen Pflichten gleich. (T1) Veröff: JBl 1985,53
- 1 Ob 558/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 558/94
Vgl; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtsweges ist nur dann gegeben, die Rechte des Minderjährigen gar nicht strittig sind, so daß der gesetzliche Vertreter keine sein Verhalten rechtfertigenden Befugnisse ins Treffen führen kann. (T2) Veröff: SZ 67/129
- 9 Ob 117/04b
Entscheidungstext OGH 04.02.2005 9 Ob 117/04b
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung, dass der Anspruch eines minderjährigen Kindes gegen einen Elternteil auf Herausgabe eines Vermögenswerts ausnahmsweise im Außerstreitverfahren geltend zu machen sei, wenn die Zurückbehaltung des Vermögenswertes auf einen Missbrauch des Rechts zur Verwaltung des Kindesvermögens im Rahmen der Obsorgebefugnis beruht, ist auf Ansprüche (hier: Unterlassung, sich an ein Fernsehteam zu wenden), die nicht auf einer Verletzung der Obsorge beruhen, von vornherein nicht anzuwenden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046062
Dokumentnummer
JJR_19770204_OGH0002_0010OB00745_7600000_002