Rechtssatz RS0018001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018001
Geschäftszahl
4Ob560/80; 7Ob220/05m
Entscheidungsdatum
19.10.2005
Rechtssatz
§ 915 ABGB ist nur anwendbar, wenn der Vertrag zustandegekommen ist und bloß über seinen Inhalt Zweifel geblieben sind, die sich durch die Auslegung beheben lassen. War hingegen die Einigung der Vertragspartner in einem wesentlichen Hauptpunkt, nämlich in der Frage des Kaufpreises unvollständig, kommt ein Vertrag wegen Dissenses gar nicht zustande.Paragraph 915, ABGB ist nur anwendbar, wenn der Vertrag zustandegekommen ist und bloß über seinen Inhalt Zweifel geblieben sind, die sich durch die Auslegung beheben lassen. War hingegen die Einigung der Vertragspartner in einem wesentlichen Hauptpunkt, nämlich in der Frage des Kaufpreises unvollständig, kommt ein Vertrag wegen Dissenses gar nicht zustande.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018001
Dokumentnummer
JJR_19801202_OGH0002_0040OB00560_8000000_001