Rechtssatz RS0018016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018016
Entscheidungsdatum
27.04.1972
Rechtssatz
Die Vereinbarung, daß der Verkäufer dem Darlehensgeber den Eigentumsvorbehalt an dem zu kaufenden Personenkraftwagen zu beschaffen habe, ist eine Vereinbarung, die zur Sicherung der Darlehensrückzahlung getroffen wurde. Sie kann nach der Übung des redlichen Verkehrs nur dahin verstanden werden, daß der Darlehensgeber berechtigt sein sollte, unter tunlichster Rücksichtnahme auf die Interessen des Käufers durch Verwertung des Personenkraftwagens Befriedigung zu erlangen. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorhaltes ist mangels gegenteiliger Vereinbarung ein an Zahlungsstatt erfolgte Übernahme des Personenkraftwagens bis zur Höhe des erzielbaren Veräußerungserlöses zu erblicken. Der Darlehensgeber muß sich den gemeinen Zeitwert des Personenkraftwagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes anrechnen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018016
Dokumentnummer
JJR_19720427_OGH0002_0030OB00043_7200000_001