Rechtssatz RS0018019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018019
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Rechtssatz
§ 1099 Satz 1 stellt zwar außerhalb des Geltungsbereiches der besonderen Zinsbildungsvorschriften nachgiebiges Recht dar, hat aber doch zur Folge, daß die sie abbedingenden Vereinbarungen streng auszulegen sind. Einer Heranziehung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB bedarf es demnach nicht mehr.Paragraph 1099, Satz 1 stellt zwar außerhalb des Geltungsbereiches der besonderen Zinsbildungsvorschriften nachgiebiges Recht dar, hat aber doch zur Folge, daß die sie abbedingenden Vereinbarungen streng auszulegen sind. Einer Heranziehung des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB bedarf es demnach nicht mehr.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 631/79
Entscheidungstext OGH 03.07.1979 5 Ob 631/79
- 3 Ob 219/08i
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 219/08i
Auch
- 9 Ob 4/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
- 5 Ob 55/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 5 Ob 55/25m
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die die Kosten des laufenden Hausbetriebs, die anteilige Grundsteuer und die sonstigen öffentlichen Abgaben auf den Mieter überwälzt. (T1)
- 6 Ob 162/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu drei Klauseln, die Kosten mehrerer Versicherungen auf den Mieter überwälzen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018019
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00631_7900000_005