Rechtssatz RS0018033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018033
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Die auch anderen Personengruppen gewährten Ermäßigungen bei Benützung städtischer Einrichtungen sind lediglich aus sozialen Gründe gewährte entgeltferne Begünstigungen, die nicht Teil des aus dem Arbeitsvertrag der städtischen Bediensteten geschuldeten Entgelts und daher widerruflich sind.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 354/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 354/93
Veröff: SZ 67/58
- 8 ObA 270/95
Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 ObA 270/95
Auch
- 8 ObA 391/97a
Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 ObA 391/97a
Beisatz: Hier: 50 %ige Ermäßigung der Besuchsgebühren eines städtischen Kindergartens oder Horts für Gemeindebedienstete dieser Stadt wurde nach fast 40-jähriger Gewährung aufgehoben. (T1)
- 9 ObA 113/08w
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 113/08w
Vgl; Bem: Mit ausführlicher Darlegung der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Gewährung „entgeltferner" Leistungen einerseits und von Leistungen, die sich innerhalb des vertraglichen Synallagmas bewegen, andererseits, sowie der unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen von Unverbindlichkeitsvorbehalten und Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018033
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19940406_OGH0002_009OBA00354_9300000_001