Rechtssatz RS0018048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018048
Entscheidungsdatum
13.04.2016
Rechtssatz
Die Regelung des § 1353 ABGB ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden. Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner vermag grundsätzlich die Haftung des Mitschuldners nicht zu erweitern. Bewirkt der Mitschuldner aber als Vertreter des Hauptschuldners (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die Kreditausweitung und erklärt er dem Gläubiger (Kreditinstitut), dass der Abschluss eines ergänzenden Kreditvertrages über die Kreditausweitung, in dem er die mitschuldnerische Haftung für den aufgestockten Kredit zu übernehmen gehabt hätte, dies wegen bloß kurzfristiger Kreditüberziehung nicht erforderlich sei, kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Haftung gemäß § 1353 ABGB auf den ursprünglichen Kreditbetrag beschränkt sei.Die Regelung des Paragraph 1353, ABGB ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden. Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner vermag grundsätzlich die Haftung des Mitschuldners nicht zu erweitern. Bewirkt der Mitschuldner aber als Vertreter des Hauptschuldners (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die Kreditausweitung und erklärt er dem Gläubiger (Kreditinstitut), dass der Abschluss eines ergänzenden Kreditvertrages über die Kreditausweitung, in dem er die mitschuldnerische Haftung für den aufgestockten Kredit zu übernehmen gehabt hätte, dies wegen bloß kurzfristiger Kreditüberziehung nicht erforderlich sei, kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Haftung gemäß Paragraph 1353, ABGB auf den ursprünglichen Kreditbetrag beschränkt sei.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 628/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 628/93
Veröff: ÖBA 19994,804 (Iro)
- 10 Ob 13/07w
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 13/07w
Vgl auch; Beisatz: Interzedenten haften dann, wenn sie selbst als Zeichnungsberechtigte eine Kreditüberziehung bewirken, für die damit verbundene Kreditausweitung. (T1)
- 10 Ob 9/16w
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 9/16w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018048
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00628_9300000_002