Die Beklagten tragen vor, daß sie für die Kontoüberziehung(en) nicht hafteten, weil sie als Mitschuldner kein konkludentes Anbot an die Rechtsvorgängerin der klagenden Bank gestellt hätten, aus denen sich ihre erweiterte Mithaftung ergebe. Dem ist folgendes zu erwidern:
Die Beklagten waren nach dem Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages - unbestritten - Mitschuldner iS des § 1347 ABGB der Gesellschaft als Kreditnehmerin für einen über den Betrag von 200.000 S eingeräumten „revolvierenden“ Kontokorrentkredit. In Ansehung dieses Betrages (ohne Nebengebühren) liegt das rechtskräftige Teilanerkenntnisurteil ON 9 vor. Für den durch Verfügungen der Beklagten (Einreichung von Schecks und Aufträge zur Durchführung von Überweisungen) sowie deren Ausführung seitens der Bank schlüssig gewährten Überziehungskredit (BankArch 1989, 740; SZ 57/160 = JBl 1986, 42 mit Anm Berger = EvBl 1985/27 = RdW 1985, 149; Avancini-Iro-Koziol, Österr. Bankvertragsrecht II Rz 1/92 mwN) besteht aber, anders als für die Gesellschaft, nur dann ihre (mitschuldnerische) Haftung, wenn sie eine solche vertraglich übernommen haben. Beide Beklagte haben durch die Einreichung von Schecks und Erteilung von Überweisungsaufträgen ungeachtet der fehlenden Deckung des Kreditkontos (Überschreitung des Kreditrahmens) als zeichnungsberechtigte Kontoinhaber der hauptschuldnerischen Gesellschaft gehandelt.Die Beklagten waren nach dem Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages - unbestritten - Mitschuldner iS des Paragraph 1347, ABGB der Gesellschaft als Kreditnehmerin für einen über den Betrag von 200.000 S eingeräumten „revolvierenden“ Kontokorrentkredit. In Ansehung dieses Betrages (ohne Nebengebühren) liegt das rechtskräftige Teilanerkenntnisurteil ON 9 vor. Für den durch Verfügungen der Beklagten (Einreichung von Schecks und Aufträge zur Durchführung von Überweisungen) sowie deren Ausführung seitens der Bank schlüssig gewährten Überziehungskredit (BankArch 1989, 740; SZ 57/160 = JBl 1986, 42 mit Anmerkung Berger = EvBl 1985/27 = RdW 1985, 149; Avancini-Iro-Koziol, Österr. Bankvertragsrecht II Rz 1/92 mwN) besteht aber, anders als für die Gesellschaft, nur dann ihre (mitschuldnerische) Haftung, wenn sie eine solche vertraglich übernommen haben. Beide Beklagte haben durch die Einreichung von Schecks und Erteilung von Überweisungsaufträgen ungeachtet der fehlenden Deckung des Kreditkontos (Überschreitung des Kreditrahmens) als zeichnungsberechtigte Kontoinhaber der hauptschuldnerischen Gesellschaft gehandelt.
Die Regelung des § 1353 ABGB - die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als der Bürge ausdrücklich erklärt hat - ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden (GlUNF 2775; GlU 13.256; Gamerith in Rummel2, Rz 4a zu § 1353 ABGB mwN aus der Lehre; referierend Mader in Schwimann, Rz 4 zu § 1347 ABGB). „Ausdrücklich erklärt“ (§ 1353 erster Satz ABGB) bedeutet nur „hinreichend deutlich“ (SZ 51/9 = JBl 1979, 32 = EvBl 1979/2; RZ 1977/76; 2 Ob 672/87 ua; Gamerith aaO Rz 1 zu § 1353 ABGB mwN; Ohmeyer-Lang in Klang2 VI 219). Im Zweifel ist weiters nach § 915 erster Halbsatz ABGB anzunehmen, daß der Mitschuldner sich eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Ob der Umfang einer mitschuldnerischen Erklärung aber überhaupt zweifelhaft ist oder nicht, ob also die Auslegungsregeln der §§ 1353 und 915 ABGB heranzuziehen sind, kann nur unter Bedachtnahme auf die allgemeine Auslegungsregel des § 914 ABGB ermittelt werden (vgl RZ 1977/76; 2 Ob 672/87 zum Bürgen). § 915 ABGB ist nur subsidiär, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann, heranzuziehen (Binder in Schwimann, Rz 1 zu § 915 ABGB mwN).Die Regelung des Paragraph 1353, ABGB - die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als der Bürge ausdrücklich erklärt hat - ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden (GlUNF 2775; GlU 13.256; Gamerith in Rummel2, Rz 4a zu Paragraph 1353, ABGB mwN aus der Lehre; referierend Mader in Schwimann, Rz 4 zu Paragraph 1347, ABGB). „Ausdrücklich erklärt“ (Paragraph 1353, erster Satz ABGB) bedeutet nur „hinreichend deutlich“ (SZ 51/9 = JBl 1979, 32 = EvBl 1979/2; RZ 1977/76; 2 Ob 672/87 ua; Gamerith aaO Rz 1 zu Paragraph 1353, ABGB mwN; Ohmeyer-Lang in Klang2 römisch sechs 219). Im Zweifel ist weiters nach Paragraph 915, erster Halbsatz ABGB anzunehmen, daß der Mitschuldner sich eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Ob der Umfang einer mitschuldnerischen Erklärung aber überhaupt zweifelhaft ist oder nicht, ob also die Auslegungsregeln der Paragraphen 1353 und 915 ABGB heranzuziehen sind, kann nur unter Bedachtnahme auf die allgemeine Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB ermittelt werden vergleiche RZ 1977/76; 2 Ob 672/87 zum Bürgen). Paragraph 915, ABGB ist nur subsidiär, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB nicht ermittelt werden kann, heranzuziehen (Binder in Schwimann, Rz 1 zu Paragraph 915, ABGB mwN).
Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen, dann der Willen der Parteien - die vom Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden (SZ 49/59 ua) - zu erforschen. Die Beklagten haften gemäß Punkt 3. des Kreditvertrages für alle Verbindlichkeiten, die aus diesem Kreditverhältnis entstehen, neben dem Kreditnehmer als Schuldner zur ungeteilten Hand. Da der Gesellschaft lediglich ein Kontokorrentkredit von 200.000 S sA eingeräumt wurde, bezieht sich die Haftungserklärung der Beklagten im Kreditvertrag auch nur auf die Haftungsübernahme bis zum vorgenannten Betrag. Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner (hier: die Gesellschaft) vermag grundsätzlich die Haftung des Mitschuldners nicht zu erweitern.Gemäß Paragraph 914, ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen, dann der Willen der Parteien - die vom Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden (SZ 49/59 ua) - zu erforschen. Die Beklagten haften gemäß Punkt 3. des Kreditvertrages für alle Verbindlichkeiten, die aus diesem Kreditverhältnis entstehen, neben dem Kreditnehmer als Schuldner zur ungeteilten Hand. Da der Gesellschaft lediglich ein Kontokorrentkredit von 200.000 S sA eingeräumt wurde, bezieht sich die Haftungserklärung der Beklagten im Kreditvertrag auch nur auf die Haftungsübernahme bis zum vorgenannten Betrag. Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner (hier: die Gesellschaft) vermag grundsätzlich die Haftung des Mitschuldners nicht zu erweitern.
Im vorliegenden Fall ist aber zu bedenken, daß die Beklagten selbst als Zeichnungsberechtigte die Kreditausweitung bewirkten. Dieser Fall hat eine ausdrückliche Regelung im Kreditvertrag freilich nicht gefunden. Im Sinne ergänzender Vertragsauslegung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze redlichen Verkehrs (vgl Rummel in Rummel2, Rz 11 zu § 914 ABGB) ist die Haftung der Beklagten aber zu bejahen. Diese können redlicherweise nicht einwenden, daß die Ausweitung des Kredits von ihnen nur in ihrer Eigenschaft als Zeichnungsberechtigte bewirkt worden wäre und hievon ihre Haftung als Mitschuldner zu trennen sei. Bewirkt der Mitschuldner, wie hier, als (alleiniger und ausschließlicher) Vertreter des Hauptschuldners bzw Verfügungsberechtigter die Kreditausweitung, haftet er auch für die durch ihn bewirkte Erhöhung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners.Im vorliegenden Fall ist aber zu bedenken, daß die Beklagten selbst als Zeichnungsberechtigte die Kreditausweitung bewirkten. Dieser Fall hat eine ausdrückliche Regelung im Kreditvertrag freilich nicht gefunden. Im Sinne ergänzender Vertragsauslegung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze redlichen Verkehrs vergleiche Rummel in Rummel2, Rz 11 zu Paragraph 914, ABGB) ist die Haftung der Beklagten aber zu bejahen. Diese können redlicherweise nicht einwenden, daß die Ausweitung des Kredits von ihnen nur in ihrer Eigenschaft als Zeichnungsberechtigte bewirkt worden wäre und hievon ihre Haftung als Mitschuldner zu trennen sei. Bewirkt der Mitschuldner, wie hier, als (alleiniger und ausschließlicher) Vertreter des Hauptschuldners bzw Verfügungsberechtigter die Kreditausweitung, haftet er auch für die durch ihn bewirkte Erhöhung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners.
Es steht freilich nicht fest, in welchem Ausmaß jeder der beiden Beklagten die Ausweitung des Kredits bewirkte. Nach den getroffenen Feststellungen erklärten aber beide Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der klagenden Bank, daß die Überziehungen nur kurzfristig sein würden und daher - entgegen dem Wunsch der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei - ein neuer Kreditvertrag nicht abgeschlossen werden müsse, was zudem den Vorteil der Gebührenersparnis biete. Haben aber die Beklagten selbst darauf hingewirkt, daß ein selbständiger Kreditvertrag, in dem sie die Haftung als Mitschuldner zu übernehmen gehabt hätten, unterbleibt, haften sie nach Auffassung des erkennenden Senates solidarisch für den in Anspruch genommenen weiteren Kredit, gleichgültig, ob die Ausweitung nun konkret vom Erstbeklagten oder der Zweitbeklagten bewirkt wurde.
Die Berechtigung der klagenden Partei, 16,5 % Zinsen p.a. zu fordern, wird im Rechtsmittel nicht mehr in Zweifel gezogen.
Der außerordentlichen Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO.Der außerordentlichen Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO.