Rechtssatz RS0018077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018077
Entscheidungsdatum
03.04.1975
Rechtssatz
Durch die Zahlung des wahren, (höheren als im schriftlichen Kaufvertrag angegebenen) Kaufpreises wird eine Steuerhinterziehung nicht bewirkt. Dem Zahlungsbegehren steht daher § 1174 ABGB nicht entgegen.Durch die Zahlung des wahren, (höheren als im schriftlichen Kaufvertrag angegebenen) Kaufpreises wird eine Steuerhinterziehung nicht bewirkt. Dem Zahlungsbegehren steht daher Paragraph 1174, ABGB nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018077
Dokumentnummer
JJR_19750403_OGH0002_0000OB00200_7400000_001