Rechtssatz RS0018083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018083
Entscheidungsdatum
06.03.1973
Rechtssatz
Hat sich der Käufer zur Tagung der gesamten, auch grundbücherlichen Kosten aus dem Kaufvertrag verpflichtet, so kann der Verkäufer nicht die Vertragsurkunde bis zur Abrechnung und Bezahlung der Kosten zurückbehalten, weil hier von einem zeitlichen Auseinanderfallen der beiderseitigen Leistungen ausgegangen werden kann (vgl SZ 42/162), weil Abrechnung der Kosten erst erfolgt, wenn die Tätigkeit als abgeschlossen betrachtet wird und die Auslagen, Gebühren usw bekannt sind.Hat sich der Käufer zur Tagung der gesamten, auch grundbücherlichen Kosten aus dem Kaufvertrag verpflichtet, so kann der Verkäufer nicht die Vertragsurkunde bis zur Abrechnung und Bezahlung der Kosten zurückbehalten, weil hier von einem zeitlichen Auseinanderfallen der beiderseitigen Leistungen ausgegangen werden kann vergleiche SZ 42/162), weil Abrechnung der Kosten erst erfolgt, wenn die Tätigkeit als abgeschlossen betrachtet wird und die Auslagen, Gebühren usw bekannt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018083
Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0040OB00511_7300000_001