Rechtssatz RS0018090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018090
Entscheidungsdatum
22.05.2025
Rechtssatz
Bedient man sich einer Geschäftsform nur deshalb, um Steuern zu sparen, dann zieht diese Umgehung in der Regel nur steuerrechtliche Folgen nach sich, doch ist das Geschäft deshalb nicht nichtig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 545/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 545/90
Veröff: JBl 1991,381
- 5 Ob 273/01k
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 273/01k
Auch
- 1 Ob 58/02i
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 58/02i
Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn nur ein bestimmter Geschäftsinhalt dissimuliert werden sollte, wie etwa dann, wenn die Parteien eines Kaufvertrags den in der Vertragsurkunde dokumentierten Kaufpreis bewusst nicht in Höhe der getroffenen Vereinbarung, sondern deshalb niedriger angaben, um sich auf diese Weise einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen. (T1)
- 7 Ob 116/05t
Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 116/05t
- 8 Ob 148/08k
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 148/08k
Beisatz: Ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, ist nicht nichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Steuerhinterziehung nicht der alleinige Zweck des Geschäfts ist. (T2); Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung. (T3)
- 8 Ob 164/09i
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 164/09i
Vgl auch; Beisatz: Wollten die Parteien mit ihrer Vereinbarung ein anderes Rechtsgeschäft verdecken, so ist das dissimulierte Geschäft nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen und in der Regel wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäfts entspricht. (T4)
- 4 Ob 69/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2025 4 Ob 69/25p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018090
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_0040OB00545_9000000_002