Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der - im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen - Rechtsfrage abhängt, ob die Anmeldung des der Beklagten überlassenen Fahrzeuges auf den Namen der Klägerin ein unbeachtliches Scheingeschäft oder ein von den Parteien gewolltes Umgehungsgeschäft war, aus dem die Beklagte Rechte zur unentgeltlichen Weiterbenützung des Fahrzeuges ableiten könnte.Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der - im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen - Rechtsfrage abhängt, ob die Anmeldung des der Beklagten überlassenen Fahrzeuges auf den Namen der Klägerin ein unbeachtliches Scheingeschäft oder ein von den Parteien gewolltes Umgehungsgeschäft war, aus dem die Beklagte Rechte zur unentgeltlichen Weiterbenützung des Fahrzeuges ableiten könnte.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Das Berufungsgericht hat in dem Vorbringen der Beklagten, daß der PKW lediglich aus steuerlichen Gründen auf die Klägerin zugelassen wurde, keine ausreichende Behauptung eines Scheingeschäftes zwischen den an der Anschaffung dieses Fahrzeuges Beteiligten gesehen. Dem ist nicht zu folgen; aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, ihr Standpunkt daß durch die Begründung des Eigentums der Klägerin nur die (wahre) Schenkung an die Beklagte aus steuerlichen Gründen verdeckt worden sei. In diesem Sinne hat schon das Erstgericht das Vorbringen der Beklagten verstanden, dazu Feststellungen getroffen und die Meinung vertreten, die Klägerin sei auf Grund des verdeckten Geschäftes die wahre Eigentümerin des Kraftfahrzeuges.
Es ist daher zu prüfen, ob ein solches Scheingeschäft oder aber ein Umgehungsgeschäft vorliegt. Während das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Parteien nicht gewollt ist, wollen sie mit dem Umgehungsgeschäft durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten Regelung vermeiden; das Umgehungsgeschäft ist daher von den Parteien wirklich gewollt (Koziol-Welser8 I 115; ähnlich Binder in Schwimann IV/1 Rz 19 zu § 916; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 916; Krejci in Rummel aaO Rz 37 ff zu § 879; ausführlich, aber in den Abgrenzungen unklar, neuerdings Tamussino, Die Umgehung von Gesetzes- und Vertragsnormen 27 ff, welcher die Scheingeschäftsproblematik in der Tatfrage, die Umgehung aber in der Rechtsfrage sieht). Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäftes (Binder in Schwimann aaO; SZ 22/86; HS 7383; JBl 1975, 595). Umgehungsgeschäfte sind - anders als Scheingeschäfte - nicht von vornherein mangels Parteiwillens unwirksam (Krejci in Rummel aaO Rz 38); sie werden daher nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 916 Abs 1 ABGB getroffen, sondern sind nur ungültig, wenn der Verbotszweck des primär abgeschlossenen Rechtsgeschäftes das Umweggeschäft miterfaßt (Binder aaO Rz 19). Das trifft bei der Wahl einer bestimmten Geschäftsform aus steuerlichen Gründen in der Regel nicht zu. Bedient man sich einer Geschäftsform nur deshalb, um Steuern zu sparen, dann zieht diese Umgehung in der Regel nur steuerrechtliche Folgen nach sich, doch ist das Geschäft deshalb nicht nichtig (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 186; vgl auch Krejci in Rummel aaO Rz 46). Vereinbaren die Beteiligten, einen bestimmten Vermögensgegenstand, der (ausschließlich) der privaten Benützung dient, in ein Firmenvermögen zu übernehmen, um Steuern zu sparen, so wird die Abgabenbehörde bei der Entscheidung über Abgabepflichten nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 Abs 1 BAO) den wahren wirtschaftlichen Gehalt dieser Transaktion und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes für maßgebend ansehen.Es ist daher zu prüfen, ob ein solches Scheingeschäft oder aber ein Umgehungsgeschäft vorliegt. Während das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Parteien nicht gewollt ist, wollen sie mit dem Umgehungsgeschäft durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten Regelung vermeiden; das Umgehungsgeschäft ist daher von den Parteien wirklich gewollt (Koziol-Welser8 römisch eins 115; ähnlich Binder in Schwimann IV/1 Rz 19 zu Paragraph 916,; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 916,; Krejci in Rummel aaO Rz 37 ff zu Paragraph 879,; ausführlich, aber in den Abgrenzungen unklar, neuerdings Tamussino, Die Umgehung von Gesetzes- und Vertragsnormen 27 ff, welcher die Scheingeschäftsproblematik in der Tatfrage, die Umgehung aber in der Rechtsfrage sieht). Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäftes (Binder in Schwimann aaO; SZ 22/86; HS 7383; JBl 1975, 595). Umgehungsgeschäfte sind - anders als Scheingeschäfte - nicht von vornherein mangels Parteiwillens unwirksam (Krejci in Rummel aaO Rz 38); sie werden daher nicht von der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB getroffen, sondern sind nur ungültig, wenn der Verbotszweck des primär abgeschlossenen Rechtsgeschäftes das Umweggeschäft miterfaßt (Binder aaO Rz 19). Das trifft bei der Wahl einer bestimmten Geschäftsform aus steuerlichen Gründen in der Regel nicht zu. Bedient man sich einer Geschäftsform nur deshalb, um Steuern zu sparen, dann zieht diese Umgehung in der Regel nur steuerrechtliche Folgen nach sich, doch ist das Geschäft deshalb nicht nichtig (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 186; vergleiche auch Krejci in Rummel aaO Rz 46). Vereinbaren die Beteiligten, einen bestimmten Vermögensgegenstand, der (ausschließlich) der privaten Benützung dient, in ein Firmenvermögen zu übernehmen, um Steuern zu sparen, so wird die Abgabenbehörde bei der Entscheidung über Abgabepflichten nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 21, Absatz eins, BAO) den wahren wirtschaftlichen Gehalt dieser Transaktion und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes für maßgebend ansehen.
Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, daß die an der "Schenkung" beteiligten Personen (zustimmender Firmeninhaber, Ehemann der Beklagten und die Beklagte selbst) aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Absetzung des Kaufpreises und der PKW-Kosten als Betriebsausgaben) der Anschaffung des PKWs durch die Klägerin den Vorzug gegeben und die sich daraus ergebenden Rechsfolgen tatsächlich gewollt haben; ein Scheingeschäft (insbesondere zwischen dem veräußernden KFZ-Händler und der Klägerin) liegt nicht vor. Der Beklagten war bei Annahme der "Schenkung" bewußt, daß das Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen wurde und sie daher - jedenfalls über dessen Substanz - nicht frei verfügen könne; sie kann daher dem auf das Eigentum der Klägerin gestützten Herausgabebegehren nicht entgegenhalten, daß sie durch Schenkung selbst frei verfügungsberechtigte Eigentümerin des Fahrzeuges geworden sei. In Wahrheit sind der Beklagten nur Gebrauchsrechte unentgeltlich überlassen worden (§ 972 ff ABGB). Während die Beklagte zum Vorliegen eines Leihvertrages - von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent - kein Vorbringen erstattet hat, hat die Klägerin schon in der Klage außer ihrem Eigentum die leihweise Überlassung des Fahrzeuges an die Beklagte behauptet und insbesondere vorgebracht, es ihr jeweils nur für einzelne Fahrten zur Verfügung gestellt zu haben. Diese Behauptung ist zwar durch die bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens widerlegt worden; dem weiteren Vorbringen der Klägerin läßt sich aber entnehmen, daß sie sich auf eine Beendigung des Leihvertrages mit der Beklagten stützt, sei es wegen Ablaufes der bedungenen Gebrauchszeit oder wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes zur vorzeitigen Auflösung dieses Rechtsverhältnisses (vgl Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 971). Die Klägerin hat nämlich vorgebracht, daß die Beklagte mit dem Wagen nicht mehr nach Kremsmünster zurückgekehrt sei (und diesen damit gänzlich der Verfügung der Klägerin für gelegentliche Geschäftszwecke entzogen habe).Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, daß die an der "Schenkung" beteiligten Personen (zustimmender Firmeninhaber, Ehemann der Beklagten und die Beklagte selbst) aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Absetzung des Kaufpreises und der PKW-Kosten als Betriebsausgaben) der Anschaffung des PKWs durch die Klägerin den Vorzug gegeben und die sich daraus ergebenden Rechsfolgen tatsächlich gewollt haben; ein Scheingeschäft (insbesondere zwischen dem veräußernden KFZ-Händler und der Klägerin) liegt nicht vor. Der Beklagten war bei Annahme der "Schenkung" bewußt, daß das Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen wurde und sie daher - jedenfalls über dessen Substanz - nicht frei verfügen könne; sie kann daher dem auf das Eigentum der Klägerin gestützten Herausgabebegehren nicht entgegenhalten, daß sie durch Schenkung selbst frei verfügungsberechtigte Eigentümerin des Fahrzeuges geworden sei. In Wahrheit sind der Beklagten nur Gebrauchsrechte unentgeltlich überlassen worden (Paragraph 972, ff ABGB). Während die Beklagte zum Vorliegen eines Leihvertrages - von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent - kein Vorbringen erstattet hat, hat die Klägerin schon in der Klage außer ihrem Eigentum die leihweise Überlassung des Fahrzeuges an die Beklagte behauptet und insbesondere vorgebracht, es ihr jeweils nur für einzelne Fahrten zur Verfügung gestellt zu haben. Diese Behauptung ist zwar durch die bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens widerlegt worden; dem weiteren Vorbringen der Klägerin läßt sich aber entnehmen, daß sie sich auf eine Beendigung des Leihvertrages mit der Beklagten stützt, sei es wegen Ablaufes der bedungenen Gebrauchszeit oder wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes zur vorzeitigen Auflösung dieses Rechtsverhältnisses vergleiche Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 971,). Die Klägerin hat nämlich vorgebracht, daß die Beklagte mit dem Wagen nicht mehr nach Kremsmünster zurückgekehrt sei (und diesen damit gänzlich der Verfügung der Klägerin für gelegentliche Geschäftszwecke entzogen habe).
Da im Verfahren bisher nur die Frage einer Schenkung des Kraftfahrzeuges an die Beklagte untersucht wurde, zur Auflösung des von der Klägerin selbst behaupteten Leihvertrages aber keine Feststellungen getroffen worden sind, ist es erforderlich, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren werden die Dauer des der Beklagten eingeräumten unentgeltlichen Gebrauches - die sich auch aus den Umständen, insbesondere dem Zweck des Gebrauches, ergeben kann (Schubert in Rummel aaO Rz 4) - sowie allfällige Gründe zur vorzeitigen Auflösung dieses Dauerschuldverhältnisses mit den Parteien zu erörtern und zu klären sein. Ein Grund für die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses könnte allenfalls schon darin liegen, daß der PKW von der Klägerin infolge des dauernden Wohnsitzwechsels der Beklagten überhaupt nicht mehr zur Verfügung steht und die Klägerin dadurch insbesondere die notwendigen Maßnahmen zur Wartung des Fahrzeuges nicht durchführen kann, während sie das Fahrzeug bisher gelegentlich auch zu geschäftlichen Zwecken anfordern konnte. Was die Frage der Dauer des Gebrauches betrifft, so gilt die Regel des § 965 ABGB, wonach bei einem Streit darüber der Entlehner das Recht auf den längeren Gebrauch beweisen muß. Das Vorliegen eines bloßen Prekariums hat die Klägerin bisher nicht behauptet.Da im Verfahren bisher nur die Frage einer Schenkung des Kraftfahrzeuges an die Beklagte untersucht wurde, zur Auflösung des von der Klägerin selbst behaupteten Leihvertrages aber keine Feststellungen getroffen worden sind, ist es erforderlich, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren werden die Dauer des der Beklagten eingeräumten unentgeltlichen Gebrauches - die sich auch aus den Umständen, insbesondere dem Zweck des Gebrauches, ergeben kann (Schubert in Rummel aaO Rz 4) - sowie allfällige Gründe zur vorzeitigen Auflösung dieses Dauerschuldverhältnisses mit den Parteien zu erörtern und zu klären sein. Ein Grund für die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses könnte allenfalls schon darin liegen, daß der PKW von der Klägerin infolge des dauernden Wohnsitzwechsels der Beklagten überhaupt nicht mehr zur Verfügung steht und die Klägerin dadurch insbesondere die notwendigen Maßnahmen zur Wartung des Fahrzeuges nicht durchführen kann, während sie das Fahrzeug bisher gelegentlich auch zu geschäftlichen Zwecken anfordern konnte. Was die Frage der Dauer des Gebrauches betrifft, so gilt die Regel des Paragraph 965, ABGB, wonach bei einem Streit darüber der Entlehner das Recht auf den längeren Gebrauch beweisen muß. Das Vorliegen eines bloßen Prekariums hat die Klägerin bisher nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.