Rechtssatz RS0018192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018192
Entscheidungsdatum
19.12.2016
Rechtssatz
Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäftes.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 545/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 545/90
Veröff: JBl 1991,381
- 9 ObA 248/99g
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 248/99g
- 5 Ob 273/01k
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 273/01k
Vgl auch
- 1 Ob 58/02i
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 58/02i
Auch; Beisatz: Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien wirklich gewollt. Es wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäfts willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsgründen nicht abgeschlossenen Geschäfts. (T1)
- 5 Ob 9/03i
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 9/03i
Auch; nur: Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert. (T2); Beis wie T1 nur: Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien wirklich gewollt. (T3)
- 4 Ob 218/10b
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 218/10b
- 2 Ob 89/13x
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
Auch; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T4)
- 9 ObA 31/16y
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 31/16y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018192
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_0040OB00545_9000000_003