Rechtssatz RS0018091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018091
Entscheidungsdatum
08.06.1994
Rechtssatz
Dem Versicherten, der den Versicherungsvertrag beenden will, kann es nicht schaden, wenn er vom Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufkündigung wußte. Im Gegenteil: Das Bewußtsein des Versicherten, daß die Aufkündigung ohne Einverständnis des Versicherers nicht wirksam wird, spricht umso mehr für das Vorliegen eines Anbotes zur (einvernehmlichen) vorzeitigen Vertragsauflösung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018091
Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_0070OB00017_9400000_001