Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen wurden folgende Versicherungsverträge abgeschlossen:
Ein Eigenheim-Sicherheitspaket (Feuerversicherung, Leitungswasserschadenversicherung, Sturmschadenversicherung, Haushaltsversicherung) zu Polizzen-Nr.357-107123 mit einer Jahresprämie von S 27.720; Versicherungsnehmer sind die beiden Beklagten;
eine Haushaltsversicherung zu Polizzen-Nr.361-131908 mit einer Jahresprämie von S 3.651; Versicherungsnehmer sind die beiden Beklagten;
eine Feuerversicherung mit Wertanpassungsklausel zu Polizzen-Nr.353-114971 mit einer Jahresprämie von S 1.945;
Versicherungsnehmer sind die beiden Beklagten;
eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung zu Polizzen-Nr.352-100219 für die Betriebsart Tischlerei mit einer Vierteljahresprämie von S 7.000 und einer Jahresprämie von S 28.000;
Versicherungsnehmer ist der Erstbeklagte;
eine Haushaltsversicherung zu Polizzen-Nr.361-138641 mit einer Jahresprämie von S 3.516; Versicherungsnehmer ist der Erstbeklagte;
eine Feuerversicherung zu Polizzen-Nr.350-100312 für die Betriebsart Tischlerei mit einer Vierteljahresprämie von S 31.827 und einer Jahresprämie von S 127.308; Versicherungsnehmer ist der Erstbeklagte;
eine Einbruch-Diebstahlversicherung zu Polizzen-Nr.364-101361 mit einer Jahresprämie von S 1.760; Versicherungsnehmer ist der Erstbeklagte;
eine Haftpflichtversicherung zu Polizzen-Nr.310-116242 mit einer Vierteljahresprämie von S 5.433 und einer Jahresprämie von S 21.732;
Versicherungsnehmer ist der Erstbeklagte.
Mit Schreiben vom 14.8.1991 kündigten die Beklagten diese im Schreiben nach Art und Polizzennummer angeführten Versicherungsverträge auf und führten als Begründung die nicht zufriedenstellende Abwicklung ihres Blitzschadens vom 26.5.1991 an. Darauf reagierte die klagende Partei mit Schreiben vom 24.9.1994, in dem es heißt:
"Betrifft: Polizzen-Nr.353-114971, Blitzschaden vom 26.5.1991...... Zu Ihrem Kündigungsschreiben vom 14.8.1991 teilen wir Ihnen mit, daß der Vertrag während der angegebenen Laufzeit für beide Vertragsteile bindend ist. Einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages können wir nicht zustimmen, da in Ihrem Fall kein hiefür vorliegender Grund vorliegt...."
Mit Schreiben vom 22.10.1991 hielt die klagende Partei unter Anführung sämtlicher Polizzennummern fest, daß die Kündigung der Beklagten zu Polizze-Nr.353-114971 mit Schreiben vom 24.9.1991 abgelehnt worden sei. Die klagende Partei führte weiters aus:
"Hinsichtlich der restlichen im Betreff angeführten Verträge lehnen wir Ihre Kündigung nochmals ab und dürfen Sie darauf hinweisen, daß die Kündigungsablehnung zu Polizze-Nr.353-114971 analog auch für alle anderen Verträge zu betrachten ist, da - wie bereits am 24.9.1991 von uns festgehalten - keine rechtliche Basis für eine Außerkraftsetzung besteht".
Die klagende Partei begehrte vom Erstbeklagten S 219.703 und von der Zweitbeklagten S 16.661 zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten, weil trotz mehrfacher Mahnung die Vierteljahresprämien (im Schriftsatz ON 5: die Halbjahresprämien 1992) aus den angeführten Versicherungen seit 1.1.1992 nicht entrichtet worden seien. Die Kündigung sei unwirksam, weil keine gesetzlichen Kündigungsgründe vorgelegen seien. Dies sei den Beklagten bekannt gewesen. Die Vertreterin der Beklagten, die Firma W***** Versicherungsmakler GesmbH, versuche planmäßig, mit der klagenden Partei bestehende Versicherungsverträge gesetzwidrig aufzukündigen. Sie habe im vorliegenden Fall offensichtlich damit spekuliert, daß die klagende Partei infolge der Urlaubszeit auf die Aufkündigung nicht prompt reagieren könne. Das Vorgehen sei sittenwidrig und verstoße gegen § 1Die klagende Partei begehrte vom Erstbeklagten S 219.703 und von der Zweitbeklagten S 16.661 zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten, weil trotz mehrfacher Mahnung die Vierteljahresprämien (im Schriftsatz ON 5: die Halbjahresprämien 1992) aus den angeführten Versicherungen seit 1.1.1992 nicht entrichtet worden seien. Die Kündigung sei unwirksam, weil keine gesetzlichen Kündigungsgründe vorgelegen seien. Dies sei den Beklagten bekannt gewesen. Die Vertreterin der Beklagten, die Firma W***** Versicherungsmakler GesmbH, versuche planmäßig, mit der klagenden Partei bestehende Versicherungsverträge gesetzwidrig aufzukündigen. Sie habe im vorliegenden Fall offensichtlich damit spekuliert, daß die klagende Partei infolge der Urlaubszeit auf die Aufkündigung nicht prompt reagieren könne. Das Vorgehen sei sittenwidrig und verstoße gegen Paragraph eins
UWG.
Die Beklagten wendeten ein, daß ihre Aufkündigung wirksam sei, weil die klagende Partei nicht unverzüglich darauf reagiert habe. Die Kündigung des Vertrages mit der Polizzen-Nr.353-114971 werde überdies auf § 96 VersVG gestützt. Weiters wendeten die Beklagten die aus dem Blitzschaden vom 26.5.1991 resultierende Forderung von S 100.000 kompensando ein.Die Beklagten wendeten ein, daß ihre Aufkündigung wirksam sei, weil die klagende Partei nicht unverzüglich darauf reagiert habe. Die Kündigung des Vertrages mit der Polizzen-Nr.353-114971 werde überdies auf Paragraph 96, VersVG gestützt. Weiters wendeten die Beklagten die aus dem Blitzschaden vom 26.5.1991 resultierende Forderung von S 100.000 kompensando ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Kündigung der Versicherungsverträge mangels unverzüglicher Zurückweisung rechtswirksam geworden sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob die Verpflichtung des Versicherers, unwirksame Kündigungen zurückzuweisen, davon abhänge, ob dem Versicherten die Unwirksamkeit der Kündigung bekannt gewesen sei oder nicht.
Die gegen die Entscheidung zweiter Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist im Umfang der Anfechtung der Abweisung der begehrten Prämien mit Ausnahme jener zu Polizzen-Nr.350-100312 (Feuerversicherung, Versicherungsnehmer: Erstbeklagter) jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Person in einer Klage erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Mehrere in einer Klage geltend gemachten Prämienansprüche desselben Versicherers gegen den Versicherungsnehmer aus mehreren nicht zusammenhängenden Versicherungsverträgen stehen nicht in einem solchen Zusammenhang und sind daher nicht zusammenzurechnen. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Versicherungsprämien sind somit bei der Berechnung der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen, sondern müssen einzeln betrachtet werden (VersE 1432 mit weiteren Nachweisen). Sie überschreiten bei den genannten Versicherungen den gemäß § 502 Abs 2 ZPO maßgebenden Wert von S 50.000 selbst dann nicht, wenn man davon ausgeht, daß entgegen dem Vorbringen der klagenden Partei nicht bloß die Halbjahresprämien, sondern die Jahresprämien eingeklagt wurden. Hiefür spricht der Umstand, daß die Summe der Halbjahresprämien einschließlich der zu Polizzen-Nr.350-100312 abgeschlossenen Versicherung den Betrag von S 107.816 ergibt, während tatsächlich etwas mehr als Doppelte eingeklagt wurde. Woraus allerdings der Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresprämien von S 215.632 und dem Klagsbetrag von S 219.703 (= S 4.071) resultiert, ist nicht nachvollziehbar.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Person in einer Klage erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Mehrere in einer Klage geltend gemachten Prämienansprüche desselben Versicherers gegen den Versicherungsnehmer aus mehreren nicht zusammenhängenden Versicherungsverträgen stehen nicht in einem solchen Zusammenhang und sind daher nicht zusammenzurechnen. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Versicherungsprämien sind somit bei der Berechnung der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen, sondern müssen einzeln betrachtet werden (VersE 1432 mit weiteren Nachweisen). Sie überschreiten bei den genannten Versicherungen den gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO maßgebenden Wert von S 50.000 selbst dann nicht, wenn man davon ausgeht, daß entgegen dem Vorbringen der klagenden Partei nicht bloß die Halbjahresprämien, sondern die Jahresprämien eingeklagt wurden. Hiefür spricht der Umstand, daß die Summe der Halbjahresprämien einschließlich der zu Polizzen-Nr.350-100312 abgeschlossenen Versicherung den Betrag von S 107.816 ergibt, während tatsächlich etwas mehr als Doppelte eingeklagt wurde. Woraus allerdings der Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresprämien von S 215.632 und dem Klagsbetrag von S 219.703 (= S 4.071) resultiert, ist nicht nachvollziehbar.
Lediglich bei der Feuerversicherung zu Polizzen-Nr.350-100312 übersteigt bereits die Halbjahresprämie S 50.000, so daß insoweit die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist.Lediglich bei der Feuerversicherung zu Polizzen-Nr.350-100312 übersteigt bereits die Halbjahresprämie S 50.000, so daß insoweit die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist.