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Rechtssatz RS0080729×

Rechtssatz RS0080729

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080729

Geschäftszahl

1Ob173/35; 7Ob63/82 (7Ob64/82); 7Ob2/83; 7Ob10/90; 7Ob17/94; 7Ob150/98d; 7Ob97/01t; 7Ob151/13a

Entscheidungsdatum

13.11.2013

Rechtssatz

Eine innerhalb der einmonatigen Frist des Paragraph 65, Absatz 2, VersVG mit dem Beisatz abgegebene Kündigungserklärung, dass die Kündigung von einem bestimmten noch innerhalb dieser Frist gelegenen Tage wirksam sein solle, ist gültig, wenn der Versicherer nicht rechtzeitig widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 173/35
    Entscheidungstext OGH 06.03.1935 1 Ob 173/35
    Veröff: SZ 17/46
  • 7 Ob 63/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 63/82
    Auch; Veröff: VersR 1985,175
  • 7 Ob 2/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 2/83
    Auch; Veröff: VersR 1984,1208
  • 7 Ob 10/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 10/90
    Beisatz: Die Klärung der Vertragslage ist bei einer unklaren oder rechtlich mangelhaften Kündigung sowohl für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalles als auch im umgekehrten Fall dringend geboten. Deshalb muß der Versicherer eine Klärung unverzüglich einleiten. Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer - aus welchen Gründen immer - unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung oder der Unwirksamkeit einer Kündigung abgeleiteten Rechtsfolgen anzusehen. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,313 = VersR 1991,367
  • 7 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 7 Ob 17/94
    Auch; Beis wie T1 nur: Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer - aus welchen Gründen immer - unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung oder der Unwirksamkeit einer Kündigung abgeleiteten Rechtsfolgen anzusehen. (T2) Veröff: VersRdSch 1994,356
  • 7 Ob 150/98d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 150/98d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 97/01t
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 97/01t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Versicherer muss die unwirksame Kündigung ohne Verzug zurückweisen. Ein Zeitraum von rund 3 Wochen zwischen Eingang des Kündigungsschreibens und der Reaktion auf dieses ist nicht unverzüglich. (T3)
  • 7 Ob 151/13a
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 151/13a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0080729

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19350306_OGH0002_0010OB00173_3500000_001