Rechtssatz RS0080729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080729
Geschäftszahl
1Ob173/35; 7Ob63/82 (7Ob64/82); 7Ob2/83; 7Ob10/90; 7Ob17/94; 7Ob150/98d; 7Ob97/01t; 7Ob151/13a
Entscheidungsdatum
13.11.2013
Rechtssatz
Eine innerhalb der einmonatigen Frist des § 65 Abs 2 VersVG mit dem Beisatz abgegebene Kündigungserklärung, dass die Kündigung von einem bestimmten noch innerhalb dieser Frist gelegenen Tage wirksam sein solle, ist gültig, wenn der Versicherer nicht rechtzeitig widerspricht.Eine innerhalb der einmonatigen Frist des Paragraph 65, Absatz 2, VersVG mit dem Beisatz abgegebene Kündigungserklärung, dass die Kündigung von einem bestimmten noch innerhalb dieser Frist gelegenen Tage wirksam sein solle, ist gültig, wenn der Versicherer nicht rechtzeitig widerspricht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 173/35
Entscheidungstext OGH 06.03.1935 1 Ob 173/35
Veröff: SZ 17/46
- 7 Ob 63/82
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 63/82
Auch; Veröff: VersR 1985,175
- 7 Ob 2/83
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 2/83
Auch; Veröff: VersR 1984,1208
- 7 Ob 10/90
Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 10/90
Beisatz: Die Klärung der Vertragslage ist bei einer unklaren oder rechtlich mangelhaften Kündigung sowohl für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalles als auch im umgekehrten Fall dringend geboten. Deshalb muß der Versicherer eine Klärung unverzüglich einleiten. Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer - aus welchen Gründen immer - unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung oder der Unwirksamkeit einer Kündigung abgeleiteten Rechtsfolgen anzusehen. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,313 = VersR 1991,367
- 7 Ob 17/94
Entscheidungstext OGH 08.06.1994 7 Ob 17/94
Auch; Beis wie T1 nur: Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer - aus welchen Gründen immer - unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung oder der Unwirksamkeit einer Kündigung abgeleiteten Rechtsfolgen anzusehen. (T2) Veröff: VersRdSch 1994,356
- 7 Ob 150/98d
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 150/98d
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 97/01t
Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 97/01t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Versicherer muss die unwirksame Kündigung ohne Verzug zurückweisen. Ein Zeitraum von rund 3 Wochen zwischen Eingang des Kündigungsschreibens und der Reaktion auf dieses ist nicht unverzüglich. (T3)
- 7 Ob 151/13a
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 151/13a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0080729
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19350306_OGH0002_0010OB00173_3500000_001