Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der bei der Beklagten bestehende Feuerversicherungsvertrag sei wegen nicht rechtzeitiger Zurückweisung der unwirksamen Kündigung des Veräußerers als beendet anzusehen. Die Erwerberin, der die Versicherungspolizze übergeben worden sei, müsse vielmehr in ihrem Vertrauen auf den aufrechten Bestand des Versicherungsvertrages gestützt werden. Da der Veräußerer zufolge der §§ 69 ff VersVG ohnedies aus dem Vertragsverhältnis ausscheide, sei sein Interesse an einer vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages nicht schutzwürdig. Außerdem widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben und den guten Sitten, sich zur Abwehr einer Inanspruchnahme auf einen eigenen Fehler zu berufen.Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der bei der Beklagten bestehende Feuerversicherungsvertrag sei wegen nicht rechtzeitiger Zurückweisung der unwirksamen Kündigung des Veräußerers als beendet anzusehen. Die Erwerberin, der die Versicherungspolizze übergeben worden sei, müsse vielmehr in ihrem Vertrauen auf den aufrechten Bestand des Versicherungsvertrages gestützt werden. Da der Veräußerer zufolge der Paragraphen 69, ff VersVG ohnedies aus dem Vertragsverhältnis ausscheide, sei sein Interesse an einer vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages nicht schutzwürdig. Außerdem widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben und den guten Sitten, sich zur Abwehr einer Inanspruchnahme auf einen eigenen Fehler zu berufen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals (SZ 17/46; SZ 28/130; VersR 1984, 1208; VersR 1985, 175; 7 Ob 16/89) ausgesprochen hat, ist der Versicherer verpflichtet, unwirksame Kündigungen jeder Art alsbald zurückzuweisen. Erfolgt eine solche Zurückweisung nicht, dann ist die Kündigung als wirksam zu behandeln. Die dogmatische Begründung für diese Ansicht liegt im Grundsatz von Treu und Glauben, der im Versicherungsverhältnis im Vordergrund steht. Die Klärung der Vertragslage ist bei einer unklaren oder rechtlich mangelhaften Kündigung sowohl für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalles als auch im umgekehrten Fall dringend geboten. Deshalb muß der Versicherer eine Klärung unverzüglich einleiten (VersR 1984, 1208; VersR 1985, 175; Ehrenzweig zur Entscheidung SZ 28/130 in JBl 1955, 452). Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer - aus welchen Gründen immer - unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung oder der Unwirksamkeit einer Kündigung abgeleiteten Rechtsfolgen anzusehen (VersR 1984, 1208; VersR 1985, 175; aM Schauer, Warnpflichten bei unwirksamer
Kündigung des Versicherungsnehmers, RdW 1988, 316 ff: Gegen dessen Auffassung, aus dem Schweigen des Versicherers könne nicht ohne weiteres die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages abgeleitet werden, weil der Versicherungsnehmer, der eine unwirksame, bloß empfangsbedürftige, aber nicht annahmbedürftige Kündigung ausgesprochen habe, nicht davon ausgehen dürfe, daß eine Zustimmung zu einer gar nicht abgegebenen Offerte zur vorzeitigen Vertragsauflösung erklärt werde, spricht allerdings, daß der Absender einer - bloß empfangsbedürftigen - Kündigung damit rechnen darf, daß der Versicherer einen allenfalls bestehenden Grund für deren Unwirksamkeit alsbald geltend machen werde). Ein schutzwürdiges Interesse des Erwerbers der versicherten Liegenschaft, der - wie im vorliegenden Fall - den vom Veräußerer eingegangenen Versicherungsvertrag nicht übernehmen will, eine bestehende Sachversicherung aufrecht zu erhalten, ist nicht erkennbar. Die Ausführungen in der Revision veranlassen den erkennenden Senat daher nicht, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Es trifft aber auch nicht zu, daß hier ein der Entscheidung SZ 55/32 vergleichbarer Fall vorliegt. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat der Versicherer die von der Verkäuferin der Liegenschaft ausgesprochene, gemäß § 70 Abs 2 VersVG unwirksame Kündigung nicht zur Kenntnis genommen und sich der Erwerberin gegenüber auf den Übergang der Versicherung auf sie berufen. Im vorliegenden Fall aber hat der Veräußerer der Liegenschaft gerade wegen der Weigerung der Erwerberin, den bei der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag zu übernehmen und deren - unrichtiger - Erklärung, als vertragsfremder Dritter zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht berechtigt zu sein, die Kündigung mit Wissen und Willen des Erwerbers ausgesprochen.Kündigung des Versicherungsnehmers, RdW 1988, 316 ff: Gegen dessen Auffassung, aus dem Schweigen des Versicherers könne nicht ohne weiteres die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages abgeleitet werden, weil der Versicherungsnehmer, der eine unwirksame, bloß empfangsbedürftige, aber nicht annahmbedürftige Kündigung ausgesprochen habe, nicht davon ausgehen dürfe, daß eine Zustimmung zu einer gar nicht abgegebenen Offerte zur vorzeitigen Vertragsauflösung erklärt werde, spricht allerdings, daß der Absender einer - bloß empfangsbedürftigen - Kündigung damit rechnen darf, daß der Versicherer einen allenfalls bestehenden Grund für deren Unwirksamkeit alsbald geltend machen werde). Ein schutzwürdiges Interesse des Erwerbers der versicherten Liegenschaft, der - wie im vorliegenden Fall - den vom Veräußerer eingegangenen Versicherungsvertrag nicht übernehmen will, eine bestehende Sachversicherung aufrecht zu erhalten, ist nicht erkennbar. Die Ausführungen in der Revision veranlassen den erkennenden Senat daher nicht, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Es trifft aber auch nicht zu, daß hier ein der Entscheidung SZ 55/32 vergleichbarer Fall vorliegt. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat der Versicherer die von der Verkäuferin der Liegenschaft ausgesprochene, gemäß Paragraph 70, Absatz 2, VersVG unwirksame Kündigung nicht zur Kenntnis genommen und sich der Erwerberin gegenüber auf den Übergang der Versicherung auf sie berufen. Im vorliegenden Fall aber hat der Veräußerer der Liegenschaft gerade wegen der Weigerung der Erwerberin, den bei der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag zu übernehmen und deren - unrichtiger - Erklärung, als vertragsfremder Dritter zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht berechtigt zu sein, die Kündigung mit Wissen und Willen des Erwerbers ausgesprochen.
Im Fall einer Doppelversicherung sind die Versicherer gemäß § 59 Abs 2 VersVG nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen den Versicherungsnehmern gegenüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet. In objektiver Hinsicht wird nur gefordert, daß ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt. Im Fall einer Doppelversicherung trifft jedoch keinen Versicherer die Pflicht gegenüber dem anderen Versicherer, den mit ihm geschlossenen Versicherungsvertrag unter allen Umständen aufrecht zu erhalten. Daß die Beklagte zur Auflösung des mit dem Veräußerer geschlossenen Versicherungsvertrages durch die Unterlassung der rechtzeitigen Zurückweisung seiner unwirksamen Kündigung beigetragen hat, ist daher für die Beurteilung des Ersatzanspruches der Klägerin ohne Belang. Der auf diese Säumnis gestützte Einwand der Beklagten, daß der Versicherungsvertrag aufgelöst worden sei, verstößt aus den dargelegten Gründen auch nicht gegen die guten Sitten. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.Im Fall einer Doppelversicherung sind die Versicherer gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VersVG nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen den Versicherungsnehmern gegenüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet. In objektiver Hinsicht wird nur gefordert, daß ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt. Im Fall einer Doppelversicherung trifft jedoch keinen Versicherer die Pflicht gegenüber dem anderen Versicherer, den mit ihm geschlossenen Versicherungsvertrag unter allen Umständen aufrecht zu erhalten. Daß die Beklagte zur Auflösung des mit dem Veräußerer geschlossenen Versicherungsvertrages durch die Unterlassung der rechtzeitigen Zurückweisung seiner unwirksamen Kündigung beigetragen hat, ist daher für die Beurteilung des Ersatzanspruches der Klägerin ohne Belang. Der auf diese Säumnis gestützte Einwand der Beklagten, daß der Versicherungsvertrag aufgelöst worden sei, verstößt aus den dargelegten Gründen auch nicht gegen die guten Sitten. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.