Primäre und entscheidungswesentliche (Rechts-)Frage ist, ob die nach den maßgeblichen Feststellungen von der beklagten Partei mit Schreiben vom 27. 12. 1999 erklärte, bei der klägerischen Versicherung am 28. 12. 1999 eingelangte und von dieser (erst) am 19. 1. 2000 zurückgewiesene Kündigung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Betriebsbündelversicherungsvertrages mangels Rechtzeitigkeit der Zurückweisungserklärung Rechtswirksamkeit erlangte oder nicht. Das Berufungsgericht hat Ersteres bejaht und den langen Zeitraum von rund drei Wochen zwischen Eingang des Kündigungsschreibens und Reaktion auf dieses als nicht mehr "unverzüglich" im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert.
Die Revisionswerberin erachtet diesen Standpunkt als verfehlt. Ihr ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Das Versicherungsverhältnis wird im besonderen Maße vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht (RIS-Justiz RS0018055). Nach diesem Grundsatz ist der Versicherer verpflichtet, (seiner Auffassung nach) unwirksame Kündigungen jeder Art ohne Verzug zurückzuweisen (7 Ob 150/98d); in anderen Entscheidungen wurde hiefür der Ausdruck "alsbald" (7 Ob 17/94) bzw auch "unverzüglich" (7 Ob 10/90) verwendet. Unterlässt dies der Versicherer, dann muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden (RS0013443). Diese Beurteilung ist jedoch typisch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles geprägt; eine starre - wie in der Revision gewünschte - datummäßige Eingrenzung ist hiebei genausowenig möglich wie etwa in den Fällen einer "(nicht)gehörigen" Klagefortsetzung etwa nach zunächst verjährungshemmenden Vergleichsgesprächen bei der Beurteilung nach § 1497 ABGB (vgl RS0034765). Der vorliegende Fall ist dabei auch noch von der weiteren Besonderheit gekennzeichnet, dass in die für die Beurteilung maßgebliche Zeitspanne die Weihnachtsfeiertage, der Jahreswechsel und das sog Millenium-Datum fielen - eine Besonderheit, die sich in dieser Konstellation wohl nicht auf weitere Fälle beispielhaft wiederholen lässt. Auch aus den von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen lässt sich eine starre Mindest- oder Höchstfrist, bis zu der sich ein mit einer solchen Kündigung konfrontierter Versicherer mit einer Reaktion allenfalls gedulden dürfe, ohne seines Zurückweisungsrechtes verlustig zu gehen, nicht entnehmen. Eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Ermessensüberschreitung des Berufungsgerichtes in der Beurteilung des ihm hiebei zukommenden Beurteilungsspielraumes liegt jedenfalls nicht vor.Das Versicherungsverhältnis wird im besonderen Maße vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht (RIS-Justiz RS0018055). Nach diesem Grundsatz ist der Versicherer verpflichtet, (seiner Auffassung nach) unwirksame Kündigungen jeder Art ohne Verzug zurückzuweisen (7 Ob 150/98d); in anderen Entscheidungen wurde hiefür der Ausdruck "alsbald" (7 Ob 17/94) bzw auch "unverzüglich" (7 Ob 10/90) verwendet. Unterlässt dies der Versicherer, dann muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden (RS0013443). Diese Beurteilung ist jedoch typisch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles geprägt; eine starre - wie in der Revision gewünschte - datummäßige Eingrenzung ist hiebei genausowenig möglich wie etwa in den Fällen einer "(nicht)gehörigen" Klagefortsetzung etwa nach zunächst verjährungshemmenden Vergleichsgesprächen bei der Beurteilung nach Paragraph 1497, ABGB vergleiche RS0034765). Der vorliegende Fall ist dabei auch noch von der weiteren Besonderheit gekennzeichnet, dass in die für die Beurteilung maßgebliche Zeitspanne die Weihnachtsfeiertage, der Jahreswechsel und das sog Millenium-Datum fielen - eine Besonderheit, die sich in dieser Konstellation wohl nicht auf weitere Fälle beispielhaft wiederholen lässt. Auch aus den von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen lässt sich eine starre Mindest- oder Höchstfrist, bis zu der sich ein mit einer solchen Kündigung konfrontierter Versicherer mit einer Reaktion allenfalls gedulden dürfe, ohne seines Zurückweisungsrechtes verlustig zu gehen, nicht entnehmen. Eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Ermessensüberschreitung des Berufungsgerichtes in der Beurteilung des ihm hiebei zukommenden Beurteilungsspielraumes liegt jedenfalls nicht vor.
Die Klägerin argumentiert weiters, dass ja ihr "Versicherungsagent" Paul W***** bereits kurz nach Neujahr auf die Unwirksamkeit der Kündigung (gegenüber dem bevollmächtigten Vertreter der beklagten Partei und Ehemann ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin) hingewiesen habe, sodass schon deshalb von der Rechtzeitigkeit ausgegangen werden müsse. Hiezu werden jedoch die Feststellungen der Tatsacheninstanzen übergangen: Danach steht nämlich bloß fest, dass es sich beim Genannten um einen "Versicherungsangestellten" der klagenden Partei im Rahmen ihrer Filiale in L***** handelte. Selbst wenn es sich jedoch bei ihm um einen Versicherungsagenten im Sinne des § 43 Abs 1 VersVG gehandelt haben sollte, wäre dieser nach Abs 2 Z 1 und 2 leg cit nur zur Entgegennahme bestimmter, hierin im Einzelnen aufgezählter rechtsgeschäftlicher Erklärungen als bevollmächtigt anzusehen gewesen (Gruber in Berliner Kommentar, Rn 2 und 5 zu § 43 VersVG spricht insoweit zutreffend von einer bloß "passiven Vertretungsmacht" im Sinne eines "typischen Empfangsadressaten des Versicherers"), nicht jedoch auch zur "Abgabe" einer rechtsgeschäftlichen Erklärung wie der Zurückweisung einer (vermeintlich wegen Verfrühung unzulässigen) Kündigung des Versicherungsnehmers; dies ergibt sich auch aus § 45 VersVG, wonach der Versicherungsagent sehr wohl zur Vereinbarung der Änderung oder Verlängerung eines Vertrages sowie Abgabe von Kündigungs- und Rücktrittserklärungen befugt ist, die Zurückweisung einer Kündigung des anderen Vertragsteiles hierin jedoch nicht genannt wird, also nicht von seinen (gesetzlich umschriebenen) Befugnissen erfasst ist. Dass ihm darüber hinausgehende (besondere) Vollmachten - allenfalls auch nur konkludent - seitens der klagenden Partei erteilt worden wären, wurde nicht behauptet und ist auch nicht den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zu entnehmen. Die §§ 43 ff VersVG sind auf (bloße) Angestellte des Versicherers aber nur dann analog anzuwenden, wenn diese mit Zustimmung oder allenfalls Duldung des Versicherers nach außen wie ein Vertreter auftreten (Gruber, aaO Rn 1 zu § 43); insoweit hätte es daher zur verbindlichen Abgabe einer solchen Erklärung einer vom Versicherer erteilten besonderen Vollmacht bedurft (Gruber, aaO Rn 18 zu § 43), von welcher hier jedoch nicht ausgegangen werden kann. Der bloß gesprächsweise gemachte Hinweis W*****, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der Vertrag bis 2008 laufe und unkündbar sei, vermag daher die erst am 19. 1. 2000 schriftlich erfolgte Zurückweisungserklärung der klagenden Partei nicht zeitlich vorzuverlegen.Die Klägerin argumentiert weiters, dass ja ihr "Versicherungsagent" Paul W***** bereits kurz nach Neujahr auf die Unwirksamkeit der Kündigung (gegenüber dem bevollmächtigten Vertreter der beklagten Partei und Ehemann ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin) hingewiesen habe, sodass schon deshalb von der Rechtzeitigkeit ausgegangen werden müsse. Hiezu werden jedoch die Feststellungen der Tatsacheninstanzen übergangen: Danach steht nämlich bloß fest, dass es sich beim Genannten um einen "Versicherungsangestellten" der klagenden Partei im Rahmen ihrer Filiale in L***** handelte. Selbst wenn es sich jedoch bei ihm um einen Versicherungsagenten im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, VersVG gehandelt haben sollte, wäre dieser nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 leg cit nur zur Entgegennahme bestimmter, hierin im Einzelnen aufgezählter rechtsgeschäftlicher Erklärungen als bevollmächtigt anzusehen gewesen (Gruber in Berliner Kommentar, Rn 2 und 5 zu Paragraph 43, VersVG spricht insoweit zutreffend von einer bloß "passiven Vertretungsmacht" im Sinne eines "typischen Empfangsadressaten des Versicherers"), nicht jedoch auch zur "Abgabe" einer rechtsgeschäftlichen Erklärung wie der Zurückweisung einer (vermeintlich wegen Verfrühung unzulässigen) Kündigung des Versicherungsnehmers; dies ergibt sich auch aus Paragraph 45, VersVG, wonach der Versicherungsagent sehr wohl zur Vereinbarung der Änderung oder Verlängerung eines Vertrages sowie Abgabe von Kündigungs- und Rücktrittserklärungen befugt ist, die Zurückweisung einer Kündigung des anderen Vertragsteiles hierin jedoch nicht genannt wird, also nicht von seinen (gesetzlich umschriebenen) Befugnissen erfasst ist. Dass ihm darüber hinausgehende (besondere) Vollmachten - allenfalls auch nur konkludent - seitens der klagenden Partei erteilt worden wären, wurde nicht behauptet und ist auch nicht den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zu entnehmen. Die Paragraphen 43, ff VersVG sind auf (bloße) Angestellte des Versicherers aber nur dann analog anzuwenden, wenn diese mit Zustimmung oder allenfalls Duldung des Versicherers nach außen wie ein Vertreter auftreten (Gruber, aaO Rn 1 zu Paragraph 43,); insoweit hätte es daher zur verbindlichen Abgabe einer solchen Erklärung einer vom Versicherer erteilten besonderen Vollmacht bedurft (Gruber, aaO Rn 18 zu Paragraph 43,), von welcher hier jedoch nicht ausgegangen werden kann. Der bloß gesprächsweise gemachte Hinweis W*****, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der Vertrag bis 2008 laufe und unkündbar sei, vermag daher die erst am 19. 1. 2000 schriftlich erfolgte Zurückweisungserklärung der klagenden Partei nicht zeitlich vorzuverlegen.
Schließlich wird auch noch von der Revisionswerberin vermeint, dass die beklagte Partei mit ihrem Schreiben vom 27. 12. 1999 ja gar keine Kündigung zum strittigen, sondern einem früheren Versicherungsvertrag aus dem Jahre 1989 aussprechen habe wollen. Hiezu kann jedoch der Hinweis genügen, dass das entsprechende formularmäßig ausgefüllte Kündigungsschreiben ausdrücklich (Ersturteil Seite 8 unten = AS 62) die Polizze Nr 36/474.830 (also nicht jene zu Nr 36/425.604) betraf, welche - allein - auch Gegenstand der Klage und Prämiennachforderung samt Feststellungsbegehren ist. Damit ist jedenfalls von der Identität des verfahrensgegenständlich eingeklagten mit dem vom Kündigungsschreiben erfassten Versicherungsvertrag auszugehen, deren Zurückweisung die klagende Partei nach der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Auffassung nicht "unverzüglich" erklärt hat.
Damit erweist sich - zusammenfassend -, dass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert wird. Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision damit zutreffend für nicht zulässig erklärt. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist damit als unzulässig zurückzuweisen.Damit erweist sich - zusammenfassend -, dass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert wird. Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision damit zutreffend für nicht zulässig erklärt. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist damit als unzulässig zurückzuweisen.