Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist der Versicherer gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame Kündigungen jeder Art ohne Verzug zurückzuweisen. Erfolgt eine solche Zurückweisung nicht, so ist die Kündigung als wirksam zu betrachten. Die dogmatische Begründung dieser Ansicht liegt im Grundsatz von Treu und Glauben, der im Versicherungsvertragsverhältnis im Vordergrund steht. Die Klärung der Vertragslage ist bei einer unklaren oder rechtlich mangelhaften Kündigung dringend geboten. Deshalb muß der Versicherer eine Klärung unverzüglich einleiten. Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer - aus welchen Gründen immer - unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung oder der Unwirksamkeit einer Kündigung abgeleiteten Rechtsfolgen anzusehen (7 Ob 10/90 = VR 1990/222 mwN und unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung Schauer's in RdW 1988, 316 ff).
Aus der Kündigung muß klar und unzweideutig zu erkennen sein, daß eine Lösung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft beabsichtigt ist (Prölss-Martin, VersVG26 Rz 14 zu § 8 VersVG mit Beispielen, welche Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers dieses Inhaltserfordernis nicht erfüllen, so etwa die Einstellung der Prämienzahlung).Aus der Kündigung muß klar und unzweideutig zu erkennen sein, daß eine Lösung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft beabsichtigt ist (Prölss-Martin, VersVG26 Rz 14 zu Paragraph 8, VersVG mit Beispielen, welche Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers dieses Inhaltserfordernis nicht erfüllen, so etwa die Einstellung der Prämienzahlung).
Aus dem Schreiben der Versicherungsmaklerin an die klagende Partei geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß (unter anderem) der mit Vor- und Zunamen genannte Beklagte das Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei auflösen will. Es konnte für die beklagte Partei insoweit nicht zweifelhaft sein, was das Schreiben der Maklerin bezweckte.
§ 14 Abs 2 KHVG sieht für Kündigungen das Erfordernis der Schriftlichkeit vor. Sollte die Namensliste jener Personen, die den Vertrag kündigen wollten, nicht unterfertigt gewesen sein und sollte auch keine Kündigungskarte des Klägers angeschlossen gewesen sein, läge allenfalls ein Formmangel vor, den die beklagte Partei nach den oben aufgezeigten Grundsätzen unverzüglich dem Absender anzeigen hätte müssen, um die Wirksamkeit der Aufkündigung hintanzuhalten. Daß es mehrere Versicherungsnehmer mit dem identen Vor- und Zunamen des Klägers gegeben habe, hat die beklagte Partei nicht einmal selbst behauptet. Bei allfälligen Zweifeln an der Identität ihres Versicherungsnehmers oder bei Zweifeln daran, welcher von mehreren Versicherungsverträgen von der Aufkündigung betroffen sein sollte, wäre ebenfalls mit einer Aufforderung zur Klarstellung oder allenfalls mit einer Zurückweisung der Kündigung unter Anführung der betreffenden Gründe vorzugehen gewesen. Um die Kündigung zurückzuweisen, hätte sich die beklagte Partei keineswegs der Mühe unterziehen müssen, die Adresse des Klägers (oder all jener Namen auf der Liste, bezüglich derer angeblich die Kündigungskarten fehlten oder gar "tausender Versicherungsnehmer", wie in der Revision behauptet wird) zu erforschen. Es hätte vielmehr genügt, den ihr bekannten Absender der Liste mit den Namen der Kündigenden im aufgezeigten Sinn zu kontaktieren, konnte doch kein Zweifel daran bestehen, daß die die Liste übermittelnde Versicherungsmaklerin als Vertreterin der in der Liste genannten Personen einschritt. Bei Zweifeln an dieser Bevollmächtigung durch die beklagte Partei wäre, wie sich ebenfalls aus obigen Ausführungen ergibt, allenfalls ein Vollmachtsnachweis abzuverlangen oder die Aufkündigung wegen mangelnder Bevollmächtigung zurückzuweisen gewesen. Sämtliche von der beklagten Partei gegen die Unwirksamkeit der Aufkündigung vorgetragenen Argumente betreffen somit solche Mängel der Kündigung, die deren Wirksamwerden mangels ihrer Zurückweisung nicht hinderten.Paragraph 14, Absatz 2, KHVG sieht für Kündigungen das Erfordernis der Schriftlichkeit vor. Sollte die Namensliste jener Personen, die den Vertrag kündigen wollten, nicht unterfertigt gewesen sein und sollte auch keine Kündigungskarte des Klägers angeschlossen gewesen sein, läge allenfalls ein Formmangel vor, den die beklagte Partei nach den oben aufgezeigten Grundsätzen unverzüglich dem Absender anzeigen hätte müssen, um die Wirksamkeit der Aufkündigung hintanzuhalten. Daß es mehrere Versicherungsnehmer mit dem identen Vor- und Zunamen des Klägers gegeben habe, hat die beklagte Partei nicht einmal selbst behauptet. Bei allfälligen Zweifeln an der Identität ihres Versicherungsnehmers oder bei Zweifeln daran, welcher von mehreren Versicherungsverträgen von der Aufkündigung betroffen sein sollte, wäre ebenfalls mit einer Aufforderung zur Klarstellung oder allenfalls mit einer Zurückweisung der Kündigung unter Anführung der betreffenden Gründe vorzugehen gewesen. Um die Kündigung zurückzuweisen, hätte sich die beklagte Partei keineswegs der Mühe unterziehen müssen, die Adresse des Klägers (oder all jener Namen auf der Liste, bezüglich derer angeblich die Kündigungskarten fehlten oder gar "tausender Versicherungsnehmer", wie in der Revision behauptet wird) zu erforschen. Es hätte vielmehr genügt, den ihr bekannten Absender der Liste mit den Namen der Kündigenden im aufgezeigten Sinn zu kontaktieren, konnte doch kein Zweifel daran bestehen, daß die die Liste übermittelnde Versicherungsmaklerin als Vertreterin der in der Liste genannten Personen einschritt. Bei Zweifeln an dieser Bevollmächtigung durch die beklagte Partei wäre, wie sich ebenfalls aus obigen Ausführungen ergibt, allenfalls ein Vollmachtsnachweis abzuverlangen oder die Aufkündigung wegen mangelnder Bevollmächtigung zurückzuweisen gewesen. Sämtliche von der beklagten Partei gegen die Unwirksamkeit der Aufkündigung vorgetragenen Argumente betreffen somit solche Mängel der Kündigung, die deren Wirksamwerden mangels ihrer Zurückweisung nicht hinderten.
Die in der Revision zur Bekräftigung der Ansicht der beklagten Patei zitierte Entscheidung 7 Ob 79/72 betraf einen insoweit nicht vergleichbaren Sachverhalt, als dort der in der Aufkündigung mit einer konkreten Polizzennummer bezeichnete Versicherungsvertrag bereits rechtswirksam aufgekündigt war. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um einen ohnehin bereits vor dem strittigen Kündigungsschreiben rechtswirksam aufgelösten, sondern im Zeitpunkt des Kündigungsschreibens noch aufrechten Versicherungsvertrag.
Die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.