Rechtssatz RS0115097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115097
Entscheidungsdatum
17.03.2004
Rechtssatz
Die §§ 43 ff VersVG sind auf (bloße) Angestellte des Versicherers nur dann analog anzuwenden, wenn diese mit Zustimmung oder allenfalls Duldung des Versicherers nach außen wie ein Vertreter auftreten.Die Paragraphen 43, ff VersVG sind auf (bloße) Angestellte des Versicherers nur dann analog anzuwenden, wenn diese mit Zustimmung oder allenfalls Duldung des Versicherers nach außen wie ein Vertreter auftreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115097
Dokumentnummer
JJR_20010517_OGH0002_0070OB00097_01T0000_002