Begründung:
Der Kläger hatte sein Haus samt Liegenschaft bei der Beklagten ua feuerversichert.
Am 11. 2. 1988 erschien der bei der Beklagten angestellte Helmut P***** beim Kläger. Er sprach über die Anpassung des bestehenden Versicherungsvertrags. Dabei argumentierte er, dass ein günstiger Altvertrag vorhanden sei und dass man durch Erweiterung des Altvertrags die günstigen alten Versicherungsbedingungen bewahren könnte.
Auf der Liegenschaft befand sich auch eine Scheune, welche in eine Werkstätte umgebaut war.
Helmut P***** füllte das Antragsformular der Beklagten auf Abschluss einer Eigenheim-Vollschutz 90 Versicherung aus und ließ diesen Antrag durch den Kläger unterschreiben.
Dieser Antrag lautet auszugsweise wie folgt:
"Eigenheim-Vollschutz 90-Versicherung
Antrag nach den derzeit dafür geltenden, behördlich genehmigten Allgemeinen und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen. ...
Gebäudebezeichnung
Wohnhaus incl. Nebengebäude und Werkstätte (Hobby) ...
Umfang der Vertretungsmacht des Vermittlers:
Die Vollmacht der mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betrauten Personen bestimmt sich nach § 43 Versicherungsvertragsgesetz, demnach ist der Vermittler nur berechtigt, Anträge und Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, den Versicherungsschein auszuhändigen und Prämien anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet. Der Vermittler ist daher nicht berechtigt, mündliche Erklärungen für den Versicherer abzugeben." (Dieser Vermerk ist im Kleindruck in gleicher Druckfarbe wie der sonstige Vordruck angebracht.)Die Vollmacht der mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betrauten Personen bestimmt sich nach Paragraph 43, Versicherungsvertragsgesetz, demnach ist der Vermittler nur berechtigt, Anträge und Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, den Versicherungsschein auszuhändigen und Prämien anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet. Der Vermittler ist daher nicht berechtigt, mündliche Erklärungen für den Versicherer abzugeben." (Dieser Vermerk ist im Kleindruck in gleicher Druckfarbe wie der sonstige Vordruck angebracht.)
In Art. 5 der ABH heißt es:In Artikel 5, der ABH heißt es:
"(1) Versichert gegen Schäden gemäß Art. 1 A ist der gesamte Wohnungsinhalt sowie die Einrichtung von Gästezimmern bei nichtgewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung. Zum Wohnungsinhalt gehört alles, was in einem Haushalt zur Einrichtung zum Gebrauch oder zum Verbrauch dient, einschließlich der Bargeldbeträge und Valuten für die Haushaltsführung sowie Schmuck, Münzen, Einlagebücher, Wertpapiere und Sammlungen. ...""(1) Versichert gegen Schäden gemäß Artikel eins, A ist der gesamte Wohnungsinhalt sowie die Einrichtung von Gästezimmern bei nichtgewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung. Zum Wohnungsinhalt gehört alles, was in einem Haushalt zur Einrichtung zum Gebrauch oder zum Verbrauch dient, einschließlich der Bargeldbeträge und Valuten für die Haushaltsführung sowie Schmuck, Münzen, Einlagebücher, Wertpapiere und Sammlungen. ..."
Art. 2 der AFB lautet auszugsweise:Artikel 2, der AFB lautet auszugsweise:
"Versicherte Sachen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert.
(2) ...
(3) ...
(4) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Feuerversicherung des Wohnungsinhalts die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH)."
Am 28. August 1997 brach auf der Liegenschaft des Klägers in der Scheune ein Brand aus. Durch diesen Brand wurden die in der Scheune befindlichen klagsgegenständlichen Sachen des Klägers zerstört.
Gestützt auf den abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrag begehrt der Kläger die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten.
Beide Vorinstanzen erkannten im Sinne des Klagebegehrens.