Rechtssatz RS0018094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018094
Entscheidungsdatum
09.03.1993
Rechtssatz
Ein Scheingeschäft liegt dann vor, wenn der von der Mehrheit bestellte neue Verwalter mit dem alten (gegen den sich der Abberufungsantrag richtet) ident ist, also nur der Name (die Firma) gewechselt wurde. Ein solcher Vorgang ist nach dem ersten Satz des § 916 ABGB nichtig und hat auf ein bei Gericht anhängiges Verfahren im Sinne des § 26 Abs 1 Z 4 lit b WEG schon deshalb keinen Einfluß, weil sich an der Bestellung des mit dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens konfrontierten Verwalters gar nichts geändert hat.Ein Scheingeschäft liegt dann vor, wenn der von der Mehrheit bestellte neue Verwalter mit dem alten (gegen den sich der Abberufungsantrag richtet) ident ist, also nur der Name (die Firma) gewechselt wurde. Ein solcher Vorgang ist nach dem ersten Satz des Paragraph 916, ABGB nichtig und hat auf ein bei Gericht anhängiges Verfahren im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, WEG schon deshalb keinen Einfluß, weil sich an der Bestellung des mit dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens konfrontierten Verwalters gar nichts geändert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018094
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00133_9200000_001