Auch die Revisionsrekurswerber bezweifeln nicht, daß von einer Erledigung des Begehrens der Antragsteller, den bisherigen Hausverwalter durch einen anderen zu ersetzen, keine Rede sein kann, solange die nicht entkräftete Behauptung im Raum steht, der von der Mehrheit bestellte neue Verwalter sei - unter einem anderen Namen - in Wahrheit der alte. § 15 Abs 1 Z 5 zweiter Halbsatz WEG, dessen Regelungsbereich mit § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz und Abs 2 WEG weitgehend übereinstimmt (vgl Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 20 zu § 15 iVm Rz 19, 20 und 29 zu § 18), gibt nämlich jedem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht, die Abberufung eines grob pflichtwidrig handelnden Verwalters und die Bestellung eines anderen zu verlangen. Ein solches Begehren (das sich eben nicht auf die bloße Abberufung des Verwalters beschränkt: vgl SZ 52/180) verpflichtet das Gericht, sich mit der Person des von der Mehrheit bestellten "neuen" Verwalters auseinanderzusetzen, wenn geltend gemacht wird, es liege ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Wiederbestellung eines Verwalters vor, auf den die Abberufungsgründe des § 15 Abs 1 Z 5 WEG bzw § 18 Abs 1 Z 3 WEG zutreffen. Das Verfahren wäre diesfalls mit der Abberufung des alten und Bestellung eines formell "neuen" Verwalters nicht beendet.Auch die Revisionsrekurswerber bezweifeln nicht, daß von einer Erledigung des Begehrens der Antragsteller, den bisherigen Hausverwalter durch einen anderen zu ersetzen, keine Rede sein kann, solange die nicht entkräftete Behauptung im Raum steht, der von der Mehrheit bestellte neue Verwalter sei - unter einem anderen Namen - in Wahrheit der alte. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz WEG, dessen Regelungsbereich mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz und Absatz 2, WEG weitgehend übereinstimmt vergleiche Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 20 zu Paragraph 15, in Verbindung mit Rz 19, 20 und 29 zu Paragraph 18,), gibt nämlich jedem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht, die Abberufung eines grob pflichtwidrig handelnden Verwalters und die Bestellung eines anderen zu verlangen. Ein solches Begehren (das sich eben nicht auf die bloße Abberufung des Verwalters beschränkt: vergleiche SZ 52/180) verpflichtet das Gericht, sich mit der Person des von der Mehrheit bestellten "neuen" Verwalters auseinanderzusetzen, wenn geltend gemacht wird, es liege ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Wiederbestellung eines Verwalters vor, auf den die Abberufungsgründe des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, WEG bzw Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zutreffen. Das Verfahren wäre diesfalls mit der Abberufung des alten und Bestellung eines formell "neuen" Verwalters nicht beendet.
Richtig hat das Rekursgericht auch erkannt, daß regelmäßig ein Scheingeschäft vorläge, wenn der von der Mehrheit bestellte neue Verwalter mit dem alten (gegen den sich der Abberufungsantrag richtet) ident ist, also nur der Name (die Firma) gewechselt wurde. Ein solcher Vorgang wäre nach dem ersten Satz des § 916 ABGB nichtig und hätte auf ein bei Gericht anhängiges Verfahren iSd § 26 Abs 1 Z 4 lit b WEG schon deshalb keinen Einfluß, weil sich an der Bestellung des mit dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens konfrontierten Verwalters gar nichts geändert hat.Richtig hat das Rekursgericht auch erkannt, daß regelmäßig ein Scheingeschäft vorläge, wenn der von der Mehrheit bestellte neue Verwalter mit dem alten (gegen den sich der Abberufungsantrag richtet) ident ist, also nur der Name (die Firma) gewechselt wurde. Ein solcher Vorgang wäre nach dem ersten Satz des Paragraph 916, ABGB nichtig und hätte auf ein bei Gericht anhängiges Verfahren iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, WEG schon deshalb keinen Einfluß, weil sich an der Bestellung des mit dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens konfrontierten Verwalters gar nichts geändert hat.
Ein solches Scheingeschäft ist im gegenständlichen Fall allerdings auszuschließen. Über die mangelnde Identität der Siebtantragstellerin (einer natürlichen Person) mit der H***** GmbH (einer juristischen Person) kann nämlich nicht hinweggesehen werden. Dennoch wäre damit allein die Abweisung des Sachantrages (wegen vollständiger Erfüllung des Begehrens der Antragsteller) nicht zu begründen. Der dem § 18 Abs 2 WEG innewohnende Gesetzeszweck, einen grob pflichtwidrig handelnden Verwalter auf Dauer von jener Funktion fernzuhalten, in der er schon einmal versagte, macht nämlich auch Umgehungsgeschäfte unzulässig (vgl Faistenberger - Barta - Call aaO, Rz 28 zu § 18) Diese Unzulässigkeit ergibt sich aus dem eindeutigen Verbotscharakter des § 18 Abs 2 WEG (siehe auch § 15 Abs 1 Z 5 WEG), da die "umgangene Norm" d. h. jene Norm, die dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden und nach dem Normzweck zu entscheiden ist, welche Rechtsfolgen konkret eintreten sollen (vgl WoBl 1989,138/77; SZ 63/50; ImmZ 1990, 370 ua). Eine Verwalterbestellung, die dem Zweck der gesetzlichen Anordnung zuwiderläuft, eine grob vernachlässigte Verwaltung auf Wunsch auch nur eines der betroffenen Mit- und Wohnungseigentümer in andere Hände zu legen, ist demnach als nichtig anzusehen.Ein solches Scheingeschäft ist im gegenständlichen Fall allerdings auszuschließen. Über die mangelnde Identität der Siebtantragstellerin (einer natürlichen Person) mit der H***** GmbH (einer juristischen Person) kann nämlich nicht hinweggesehen werden. Dennoch wäre damit allein die Abweisung des Sachantrages (wegen vollständiger Erfüllung des Begehrens der Antragsteller) nicht zu begründen. Der dem Paragraph 18, Absatz 2, WEG innewohnende Gesetzeszweck, einen grob pflichtwidrig handelnden Verwalter auf Dauer von jener Funktion fernzuhalten, in der er schon einmal versagte, macht nämlich auch Umgehungsgeschäfte unzulässig vergleiche Faistenberger - Barta - Call aaO, Rz 28 zu Paragraph 18,) Diese Unzulässigkeit ergibt sich aus dem eindeutigen Verbotscharakter des Paragraph 18, Absatz 2, WEG (siehe auch Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, WEG), da die "umgangene Norm" d. h. jene Norm, die dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden und nach dem Normzweck zu entscheiden ist, welche Rechtsfolgen konkret eintreten sollen vergleiche WoBl 1989,138/77; SZ 63/50; ImmZ 1990, 370 ua). Eine Verwalterbestellung, die dem Zweck der gesetzlichen Anordnung zuwiderläuft, eine grob vernachlässigte Verwaltung auf Wunsch auch nur eines der betroffenen Mit- und Wohnungseigentümer in andere Hände zu legen, ist demnach als nichtig anzusehen.
Diese Nichtigkeitssanktion hat bei einer zweckorientierten Vollziehung des Gesetzesbefehls auch in jenen Fällen zu gelten, in denen zwar formell eine andere Person zum neuen Verwalter bestellt wird, dem früheren (pflichtvergessenen) Verwalter jedoch ein erheblicher Einfluß auf die Verwaltung erhalten bleibt. Faistenberger - Barta - Call (aaO, Rz 28 zu § 18) nenen hiefür als Beispiel die Ersetzung einer Verwaltungsgesellschaft durch ein Tochterunternhemen, doch könnten ähnliche Bedenken auch der Bestellung eines Familienmitglieds oder Mitarbeiters des bisherigen Verwalters entgegenstehen. Bei juristischen Personen wird insbesondere zu fragen sein, ob sie einem beherrschenden Einfluß des abberufenen Verwalters ausgesetzt sind (vgl WoBl 1989, 138/77), wofür sich beispielsweise Anhaltspunkte aus einer (Mehrheits-)Beteiligung oder Einbindung in die organschaftliche Vertretung ergeben könnten (vgl EvBl 1992/104; JBl 1992, 597). Ob die Nichtigkeit der Bestellung des neuen Verwalters auch den Akt der Abberufung des alten erfaßt, wäre dann nach der jeweiligen Parteienabsicht zu entscheiden. Die gewollte konditionale Verknüpfung beider Rechtsakte könnte etwa durch Schaffung institutioneller Möglichkeiten zur intensiven Beeinflussung des neu bestellten Verwalters durch den abberufenen indiziert sein.Diese Nichtigkeitssanktion hat bei einer zweckorientierten Vollziehung des Gesetzesbefehls auch in jenen Fällen zu gelten, in denen zwar formell eine andere Person zum neuen Verwalter bestellt wird, dem früheren (pflichtvergessenen) Verwalter jedoch ein erheblicher Einfluß auf die Verwaltung erhalten bleibt. Faistenberger - Barta - Call (aaO, Rz 28 zu Paragraph 18,) nenen hiefür als Beispiel die Ersetzung einer Verwaltungsgesellschaft durch ein Tochterunternhemen, doch könnten ähnliche Bedenken auch der Bestellung eines Familienmitglieds oder Mitarbeiters des bisherigen Verwalters entgegenstehen. Bei juristischen Personen wird insbesondere zu fragen sein, ob sie einem beherrschenden Einfluß des abberufenen Verwalters ausgesetzt sind vergleiche WoBl 1989, 138/77), wofür sich beispielsweise Anhaltspunkte aus einer (Mehrheits-)Beteiligung oder Einbindung in die organschaftliche Vertretung ergeben könnten vergleiche EvBl 1992/104; JBl 1992, 597). Ob die Nichtigkeit der Bestellung des neuen Verwalters auch den Akt der Abberufung des alten erfaßt, wäre dann nach der jeweiligen Parteienabsicht zu entscheiden. Die gewollte konditionale Verknüpfung beider Rechtsakte könnte etwa durch Schaffung institutioneller Möglichkeiten zur intensiven Beeinflussung des neu bestellten Verwalters durch den abberufenen indiziert sein.
Damit ist dem Rekursgericht jedenfalls im Ergebnis Recht zu geben, wenn es meinte, mit der Ersetzung der Siebtantragsgegnerin durch eine juristische (also formell andere) Person sei dem Begehren der Antragsteller noch nicht Genüge getan. Es wird noch zu klären sein, ob die H***** GmbH - wie von den Antragstellern behauptet (und vom Rekursgericht sogar vermutet) - tatsächlich so stark unter dem Einfluß der Siebtantragsgegnerin steht, daß von der Ersetzung des alten Verwalters durch einen anderen in Wahrheit keine Rede sein kann. Diesem ergänzenden Verfahren wird die H***** GmbH als Partei beizuziehen sein, da es ja um die Rechtswirksamkeit ihrer Bestellung geht; daß daneben auch die Parteistellung der Siebtantragsgegnerin (in ihrer Eigenschaft als Verwalterin - siehe dazu JusExtra 1029 ua) erhalten bleibt, ergibt sich schon daraus, daß die gegen sie erhobenen Vorwürfe einer groben Vernachlässigung der Verwalterpflichten zu prüfen sind. Ob die von den Antragstellern geltemd gemachten Abberufungsgründe vorliegen, ist nämlich wegen des in § 18 Abs 2 WEG normierten Verbotes, den pflichtvergessenen Verwalter wiederzubestellen, nicht nur eine Vorfrage für die Rechtswirksamkeit der Bestellung der H***** GmbH, sondern auch - wie oben dargestellt - für die Rechtswirksamkeit der Abberufung der Siebtantragsgegnerin von Bedeutung. Schließlich muß sowohl dem "alten" wie dem "neuen" Verwalter rechtliches Gehör vor der Entscheidung zugebilligt werden, ob ihre Interessen und Einflußsphären tatsächlich so ineinanderlaufen, daß von dem in § 18 Abs 2 WEG bzw § 15 Abs 1 Z 5 WEG geforderten Neubeginn der Verwaltung keine Rede sein kann. Der untrennbare Zusammenhang aller dieser Fragen, die neben dem Abberufungs- immer auch den Bestellungsvorgang betreffen, erfordert iSd § 26 Abs 2 Z 4 WEG die Beiziehung "beider" Verwalter.Damit ist dem Rekursgericht jedenfalls im Ergebnis Recht zu geben, wenn es meinte, mit der Ersetzung der Siebtantragsgegnerin durch eine juristische (also formell andere) Person sei dem Begehren der Antragsteller noch nicht Genüge getan. Es wird noch zu klären sein, ob die H***** GmbH - wie von den Antragstellern behauptet (und vom Rekursgericht sogar vermutet) - tatsächlich so stark unter dem Einfluß der Siebtantragsgegnerin steht, daß von der Ersetzung des alten Verwalters durch einen anderen in Wahrheit keine Rede sein kann. Diesem ergänzenden Verfahren wird die H***** GmbH als Partei beizuziehen sein, da es ja um die Rechtswirksamkeit ihrer Bestellung geht; daß daneben auch die Parteistellung der Siebtantragsgegnerin (in ihrer Eigenschaft als Verwalterin - siehe dazu JusExtra 1029 ua) erhalten bleibt, ergibt sich schon daraus, daß die gegen sie erhobenen Vorwürfe einer groben Vernachlässigung der Verwalterpflichten zu prüfen sind. Ob die von den Antragstellern geltemd gemachten Abberufungsgründe vorliegen, ist nämlich wegen des in Paragraph 18, Absatz 2, WEG normierten Verbotes, den pflichtvergessenen Verwalter wiederzubestellen, nicht nur eine Vorfrage für die Rechtswirksamkeit der Bestellung der H***** GmbH, sondern auch - wie oben dargestellt - für die Rechtswirksamkeit der Abberufung der Siebtantragsgegnerin von Bedeutung. Schließlich muß sowohl dem "alten" wie dem "neuen" Verwalter rechtliches Gehör vor der Entscheidung zugebilligt werden, ob ihre Interessen und Einflußsphären tatsächlich so ineinanderlaufen, daß von dem in Paragraph 18, Absatz 2, WEG bzw Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, WEG geforderten Neubeginn der Verwaltung keine Rede sein kann. Der untrennbare Zusammenhang aller dieser Fragen, die neben dem Abberufungs- immer auch den Bestellungsvorgang betreffen, erfordert iSd Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, WEG die Beiziehung "beider" Verwalter.
Nicht ganz zu folgen ist dem Rekursgericht auch in der Frage der Beweislastverteilung. Der Umstand, daß die als Verwalterin abberufene Siebtantragsgegnerin und die sie in dieser Funktion ersetzende H***** GmbH dieselbe Geschäftsadresse haben, ist zwar ein Indiz für die geltend gemachte persönliche Verflechtung, bedarf jedoch noch einer Wertung im Rahmen der bisher vernachlässigten Aufnahme und Würdigung von Beweisen. Der Indizienbeweis ist nämlich vom Anscheinsbeweis streng zu trennen (Fasching III, 229; SZ 57/20; ZVR 1989/108 ua). Während der erste ein reiner Akt der Beweiswürdigung ist, bei dem der Richter aus feststehenden Hilfstatsachen unter Verwertung seiner persönlichen und individuellen Erfahrung Schlußfolgerungen auf das Vorliegen der Haupttatsache zieht, also über einen höchstpersönlichen und unvertretbaren Erkenntnisvorgang zu der seiner Überzeugung entsprechenden Entscheidung findet (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 896), beruht der Anscheinsbeweis auf der Auswertung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze, die sich aus der Beobachtung sterotyper Geschehnisabläufe gleichsam zur natürlichen Gesetzmäßigkeit verdichtet haben, für jedermann nachvollziehbar sind und bis zum Hervorkommen einer möglichen Ausnahmesituation die Vermutung des Vorliegens einer Tatsache beim Nachweis einer damit regelmäßig im Zusammenhang stehenden anderen begründen (vgl SZ 57/20; SZ 61/61; SZ 61/126; ZVR 1989/108; RZ 1990, 127 ua). Anders als der Indizienbeweis wirft der Anscheinsbeweis daher auch immer Fragen der rechtlichen Beurteilung auf. Er bewirkt eine (auflösend bedingte) Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 894). Ob dieser Erfahrungszusammenhang vorliegt, also ein ausreichend abgesicherter Erfahrungsgrundsatz existiert, der im konkreten Fall einen Anscheinsbeweis ermöglicht, ist unter rechtlichen Aspekten überprüfbar (vgl SSV-NF 4/150 ua).Nicht ganz zu folgen ist dem Rekursgericht auch in der Frage der Beweislastverteilung. Der Umstand, daß die als Verwalterin abberufene Siebtantragsgegnerin und die sie in dieser Funktion ersetzende H***** GmbH dieselbe Geschäftsadresse haben, ist zwar ein Indiz für die geltend gemachte persönliche Verflechtung, bedarf jedoch noch einer Wertung im Rahmen der bisher vernachlässigten Aufnahme und Würdigung von Beweisen. Der Indizienbeweis ist nämlich vom Anscheinsbeweis streng zu trennen (Fasching römisch drei, 229; SZ 57/20; ZVR 1989/108 ua). Während der erste ein reiner Akt der Beweiswürdigung ist, bei dem der Richter aus feststehenden Hilfstatsachen unter Verwertung seiner persönlichen und individuellen Erfahrung Schlußfolgerungen auf das Vorliegen der Haupttatsache zieht, also über einen höchstpersönlichen und unvertretbaren Erkenntnisvorgang zu der seiner Überzeugung entsprechenden Entscheidung findet vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 896), beruht der Anscheinsbeweis auf der Auswertung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze, die sich aus der Beobachtung sterotyper Geschehnisabläufe gleichsam zur natürlichen Gesetzmäßigkeit verdichtet haben, für jedermann nachvollziehbar sind und bis zum Hervorkommen einer möglichen Ausnahmesituation die Vermutung des Vorliegens einer Tatsache beim Nachweis einer damit regelmäßig im Zusammenhang stehenden anderen begründen vergleiche SZ 57/20; SZ 61/61; SZ 61/126; ZVR 1989/108; RZ 1990, 127 ua). Anders als der Indizienbeweis wirft der Anscheinsbeweis daher auch immer Fragen der rechtlichen Beurteilung auf. Er bewirkt eine (auflösend bedingte) Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 894). Ob dieser Erfahrungszusammenhang vorliegt, also ein ausreichend abgesicherter Erfahrungsgrundsatz existiert, der im konkreten Fall einen Anscheinsbeweis ermöglicht, ist unter rechtlichen Aspekten überprüfbar vergleiche SSV-NF 4/150 ua).
Hier fehlt es an einem Erfahrungssatz, der den Schluß zuließe, aus der identen Geschäftsadresse zweier Personen folge typischerweise auch deren persönliche oder gesellschaftliche Verflechtung, die so intensiv ist, daß der eine tut, was der andere will. Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend von individuellen Willensentschlüssen ab, sodaß schon deshalb die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises ausscheidet (vgl Fasching III, 236; SZ 57/20; SSV-NF 4/50 ua). Die Frage, inwieweit er überhaupt zur Lösung anderer Probleme als zum Nachweis des Kausalzusammenhanges und des Verschuldens herangezogen werden könnte (vgl SZ 56/145; ZVR 1987/89; SZ 61/126; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 894; Rosenberg - Schwab, ZPR14, 693 f; Schneider, Beweis und Beweiswürdigung unter besonderer Berücksichtigung des Zivilprozesses4, RN 258, 298 und 480), stellt sich daher gar nicht. Es ist den Revisionsrekurswerbern vielmehr Recht zu geben, daß die Antragsteller zur Dartuung der behaupteten "Identität" zwischen der Siebtantragsgegnerin und der H***** GmbH die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises nicht in Anspruch nehmen können.Hier fehlt es an einem Erfahrungssatz, der den Schluß zuließe, aus der identen Geschäftsadresse zweier Personen folge typischerweise auch deren persönliche oder gesellschaftliche Verflechtung, die so intensiv ist, daß der eine tut, was der andere will. Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend von individuellen Willensentschlüssen ab, sodaß schon deshalb die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises ausscheidet vergleiche Fasching römisch drei, 236; SZ 57/20; SSV-NF 4/50 ua). Die Frage, inwieweit er überhaupt zur Lösung anderer Probleme als zum Nachweis des Kausalzusammenhanges und des Verschuldens herangezogen werden könnte vergleiche SZ 56/145; ZVR 1987/89; SZ 61/126; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 894; Rosenberg - Schwab, ZPR14, 693 f; Schneider, Beweis und Beweiswürdigung unter besonderer Berücksichtigung des Zivilprozesses4, RN 258, 298 und 480), stellt sich daher gar nicht. Es ist den Revisionsrekurswerbern vielmehr Recht zu geben, daß die Antragsteller zur Dartuung der behaupteten "Identität" zwischen der Siebtantragsgegnerin und der H***** GmbH die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises nicht in Anspruch nehmen können.
Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Beweis einer iSd § 18 Abs 2 WEG verpönten persönlichen Verflechtung zwischen altem und neuem Verwalter nicht zustandekommt, ist damit allerdings noch nicht endgültig zugunsten der Antragsgegner entschieden. Objektive Beweislastregeln, die für dieses Problem eine Lösung bieten, gelten zwar auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (vgl SZ 53/54; SZ 57/84; EFSlg 61.195 ua; Klicka, Grundfragen der Beweislastverteilung im Zivilprozeß, JAP 1991/92, 89), doch ist auf den allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihren Rechtsstandpunkt stützenden Norm zu beweisen hat (SZ 60/119 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 882), nur zurückzugreifen, wenn keine Sonderregelung greift. Derartige Sonderregelungen können auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung beruhen, häufig aber auch aus gesetzlichen Formulierungen erschlossen werden, aus denen die Entscheidung des Gesetzgebers erkennbar wird, eine bestimmte Tatsache als anspruchsbegründend oder anspruchshindernd zu behandeln (Klicka aaO, 84 ff). Schließlich bekennen sich Judikatur und Lehre noch dazu, in Zweifelsfällen demjenigen die Beweislast aufzubürden, dem die Beweise leichter zugänglich sind (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 883; Klicka aaO, 88). Sind daher Umstände beweisbedürftig, die allein in der Sphäre einer der Parteien liegen, sodaß dieser die Beweisführung leicht möglich ist, während der Gegner vor unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten stünde, entscheidet die Nähe zum Beweis (vgl MietSlg 34.640; SZ 59/158; SZ 60/8; WBl 1989, 66; RdW 1991, 174;Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Beweis einer iSd Paragraph 18, Absatz 2, WEG verpönten persönlichen Verflechtung zwischen altem und neuem Verwalter nicht zustandekommt, ist damit allerdings noch nicht endgültig zugunsten der Antragsgegner entschieden. Objektive Beweislastregeln, die für dieses Problem eine Lösung bieten, gelten zwar auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren vergleiche SZ 53/54; SZ 57/84; EFSlg 61.195 ua; Klicka, Grundfragen der Beweislastverteilung im Zivilprozeß, JAP 1991/92, 89), doch ist auf den allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihren Rechtsstandpunkt stützenden Norm zu beweisen hat (SZ 60/119 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 882), nur zurückzugreifen, wenn keine Sonderregelung greift. Derartige Sonderregelungen können auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung beruhen, häufig aber auch aus gesetzlichen Formulierungen erschlossen werden, aus denen die Entscheidung des Gesetzgebers erkennbar wird, eine bestimmte Tatsache als anspruchsbegründend oder anspruchshindernd zu behandeln (Klicka aaO, 84 ff). Schließlich bekennen sich Judikatur und Lehre noch dazu, in Zweifelsfällen demjenigen die Beweislast aufzubürden, dem die Beweise leichter zugänglich sind vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 883; Klicka aaO, 88). Sind daher Umstände beweisbedürftig, die allein in der Sphäre einer der Parteien liegen, sodaß dieser die Beweisführung leicht möglich ist, während der Gegner vor unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten stünde, entscheidet die Nähe zum Beweis vergleiche MietSlg 34.640; SZ 59/158; SZ 60/8; WBl 1989, 66; RdW 1991, 174;
JusExtra 1104). Zumindest darf es nicht so weit kommen, daß der Beweisnotstand einer Partei vom Gegner in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Art und Weise ausgenützt wird (vgl SZ 49/109;JusExtra 1104). Zumindest darf es nicht so weit kommen, daß der Beweisnotstand einer Partei vom Gegner in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Art und Weise ausgenützt wird vergleiche SZ 49/109;
ÖBl 1983, 42; ÖBl 1984, 97; auch ÖBl 1991, 235).
Wendet man diese Regeln auf den gegenständlichen Fall an, dann ist zunächst einmal davon auszugehen, daß derjenige, der sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes beruft, die Voraussetzungen hiefür zu beweisen hat (JBl 1983, 441; SZ 61/126; RZ 1991, 46; ÖBA 1992, 142 ua). Gleiches hat für die Behauptung eines Umgehungsgeschäftes zu gelten, sodaß die Unmöglichkeit des Nachweises einer persönlichen Verflechtung zwischen der Siebtantragsgegnerin und der H***** GmbH zu Lasten der Antragsteller geht, wenn kein besonderer Rechtfertigungsgrund für eine Beweislastverschiebung gefunden wird. Der Wortlaut jener Gesetzesbestimmungen, die den Anspruch der Antragsteller auf Austausch des Verwalters begründen (§ 15 Abs 1 Z 5 WEG iVm § 18 Abs 1 Z 3 und Abs 2 WEG), gibt jedenfalls für eine solche Beweislastverschiebung nichts her, weil er - anders als etwa § 2 Abs 3 MRG (vgl SZ 59/158 ua) - keine Schlüsse auf die Absicht des Gesetzgebers zuläßt, dem Antragsteller eine spezielle Beweiserleichterung zu verschaffen. Sofern sich der von einem Mit- und Wohnungseigentümer geltend gemachte Ausschluß einer bestimmten Person von der Verwaltung überhaupt in ein Schema anspruchsbegründender und anspruchshindernder Tatsachen oder in ein solches von Regel und Ausnahme bringen läßt, spricht nämlich alles dafür, die Mehrheitsentscheidung gelten zu lassen und die Beweislast demjenigen aufzubürden, der dagegen Einwendungen erhebt. Auch die Nähe zum Beweis ist nicht a priori ein Argument zugunsten der Antragsteller, da die Aufdeckung gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse in der Regel keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet. In einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (§ 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 MRG) spielen überdies subjekive Beweisschwierigkeiten keine Rolle (vgl Klicka aaO, 89; EvBl 1978/146; RZ 1981, 39). Grundsätzlich sind alle Parteien eines solchen Verfahrens verpflichtet, das Gericht bei seiner Aufgabe zu unterstützen, den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt aufzuklären (vgl SZ 59/158; SZ 60/8; MietSlg 41/11). Das besondere außerstreitige Verfahren nach § 26 WEG und § 37 MRG zeichnet sich überdies dadurch aus, daß der Verpflichtung des Gerichts, die materielle Wahrheit zu erforschen, durch die Prozeßökonomie Grenzen gesetzt sind (§ 37 Abs 3 Z 12 letzter Halbsatz MRG; vgl auch 5 Ob 1027, 1028/91, tw. veröffentlicht in WoBl 1991, 258/163), sodaß bei gewissenhafter Ausschöpfung aller mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel auch eine Entscheidung in Kauf zu nehmen ist, die nicht der wahren Sachlage entspricht. Darum wird es letztlich von der Bereitschaft der Antragsgegner abhängen, dem Gericht die erforderlichen Aufklärungen zu verschaffen, ob die Unbeweisbarkeit enger personeller Verflechtungen zwischen der Siebtantragsgegnerin und der H***** GmbH zugunsten der Antragsteller oder der Antragsgegner ausschlägt. Verweigern die Antragsgegner jeglich Mitwirkung an der Entscheidungsfindung oder gelangen die Tatsacheninstanzen zur Überzeugung, daß sie wider Treu und Glauben Informationen zurückhalten, wird die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu ihren Lasten gehen; andernfalls wird sich die Entscheidung daran zu orientieren haben, daß die objektive Beweislast für den gegen die H***** GmbH geltend gemachten Ausschlußgrund grundsätzlich bei den Antragstellern liegt.Wendet man diese Regeln auf den gegenständlichen Fall an, dann ist zunächst einmal davon auszugehen, daß derjenige, der sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes beruft, die Voraussetzungen hiefür zu beweisen hat (JBl 1983, 441; SZ 61/126; RZ 1991, 46; ÖBA 1992, 142 ua). Gleiches hat für die Behauptung eines Umgehungsgeschäftes zu gelten, sodaß die Unmöglichkeit des Nachweises einer persönlichen Verflechtung zwischen der Siebtantragsgegnerin und der H***** GmbH zu Lasten der Antragsteller geht, wenn kein besonderer Rechtfertigungsgrund für eine Beweislastverschiebung gefunden wird. Der Wortlaut jener Gesetzesbestimmungen, die den Anspruch der Antragsteller auf Austausch des Verwalters begründen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, WEG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, WEG), gibt jedenfalls für eine solche Beweislastverschiebung nichts her, weil er - anders als etwa Paragraph 2, Absatz 3, MRG vergleiche SZ 59/158 ua) - keine Schlüsse auf die Absicht des Gesetzgebers zuläßt, dem Antragsteller eine spezielle Beweiserleichterung zu verschaffen. Sofern sich der von einem Mit- und Wohnungseigentümer geltend gemachte Ausschluß einer bestimmten Person von der Verwaltung überhaupt in ein Schema anspruchsbegründender und anspruchshindernder Tatsachen oder in ein solches von Regel und Ausnahme bringen läßt, spricht nämlich alles dafür, die Mehrheitsentscheidung gelten zu lassen und die Beweislast demjenigen aufzubürden, der dagegen Einwendungen erhebt. Auch die Nähe zum Beweis ist nicht a priori ein Argument zugunsten der Antragsteller, da die Aufdeckung gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse in der Regel keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet. In einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG) spielen überdies subjekive Beweisschwierigkeiten keine Rolle vergleiche Klicka aaO, 89; EvBl 1978/146; RZ 1981, 39). Grundsätzlich sind alle Parteien eines solchen Verfahrens verpflichtet, das Gericht bei seiner Aufgabe zu unterstützen, den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt aufzuklären vergleiche SZ 59/158; SZ 60/8; MietSlg 41/11). Das besondere außerstreitige Verfahren nach Paragraph 26, WEG und Paragraph 37, MRG zeichnet sich überdies dadurch aus, daß der Verpflichtung des Gerichts, die materielle Wahrheit zu erforschen, durch die Prozeßökonomie Grenzen gesetzt sind (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, letzter Halbsatz MRG; vergleiche auch 5 Ob 1027, 1028/91, tw. veröffentlicht in WoBl 1991, 258/163), sodaß bei gewissenhafter Ausschöpfung aller mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel auch eine Entscheidung in Kauf zu nehmen ist, die nicht der wahren Sachlage entspricht. Darum wird es letztlich von der Bereitschaft der Antragsgegner abhängen, dem Gericht die erforderlichen Aufklärungen zu verschaffen, ob die Unbeweisbarkeit enger personeller Verflechtungen zwischen der Siebtantragsgegnerin und der H***** GmbH zugunsten der Antragsteller oder der Antragsgegner ausschlägt. Verweigern die Antragsgegner jeglich Mitwirkung an der Entscheidungsfindung oder gelangen die Tatsacheninstanzen zur Überzeugung, daß sie wider Treu und Glauben Informationen zurückhalten, wird die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu ihren Lasten gehen; andernfalls wird sich die Entscheidung daran zu orientieren haben, daß die objektive Beweislast für den gegen die H***** GmbH geltend gemachten Ausschlußgrund grundsätzlich bei den Antragstellern liegt.
Zu erwähnen bleibt, daß die vom Erstgericht festgestellte Tatsache, die Siebtantragsgegnerin entfalte in der H***** GmbH keinerlei Tätigkeit, an der Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung nichts ändert. Diese Feststellung wurde nämlich ohne vorherige Erörterung der entscheidungswesentlichen Frage einer personellen Verflechtung zwischen diesen beiden Personen und vor allem ohne Ausschöpfung möglicher Beweise zu diesem Thema getroffen. Das vom Rekursgericht aufgegriffene Indiz einer Nahebeziehung (die gemeinsame Geschäftsadresse) ist in diesem Sinn als Aufdeckung eines wesentlichen Verfahrensmangels zu werten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.