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Rechtssatz RS0083283×

Rechtssatz RS0083283

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083283

Geschäftszahl

5Ob133/92

Entscheidungsdatum

09.03.1993

Rechtssatz

Vor einer Erledigung des Begehrens der Minderheitseigentümer, den bisherigen Hausverwalter durch einen anderen zu ersetzen, kann keine Rede sein, solange die nicht entkräftete Behauptung im Raum steht, der von der Mehrheit bestellte neue Verwalter sei - unter einem anderen Namen - in Wahrheit der alte. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz WEG, dessen Regelungsbereich mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz und Absatz 2, WEG weitgehend übereinstimmt, gibt nämlich jedem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht, die Abberufung eines grob pflichtwidrig handelnden Verwalters und die Bestellung eines anderen zu verlangen. Ein solches Begehren verpflichtet das Gericht, sich mit der Person des von der Mehrheit bestellten "neuen" Verwalters auseinanderzusetzen, wenn geltend gemacht wird, es liege ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Wiederbestellung eines Verwalters vor, auf den die Abberufungsgründe des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, WEG bzw Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zutreffen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 133/92
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 133/92
    Veröff: WoBl 1993,187 (Strobl)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083283

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00133_9200000_007