Rechtssatz RS0018123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018123
Geschäftszahl
9ObA26/92 (9ObA27/92)
Entscheidungsdatum
12.02.1992
Rechtssatz
Liegt eine Schwellwertklausel vor, ist bei der Berechnung des Erreichens einer Schwankung von (hier:) fünf Prozent der vereinbarte Index so zugrundezulegen, wie er verlautbart wurde. Darauf, ob das den Index berechnende Österreichische Statistische Zentralamt intern weitere Dezimalstellen ermittelt und dann aufrundet oder abrundet, ist bei der Ermittlung der fünf prozentigen Differenz mangels einer besonderen Vereinbarung nicht Bedacht zu nehmen. (§ 48 ASGG).Liegt eine Schwellwertklausel vor, ist bei der Berechnung des Erreichens einer Schwankung von (hier:) fünf Prozent der vereinbarte Index so zugrundezulegen, wie er verlautbart wurde. Darauf, ob das den Index berechnende Österreichische Statistische Zentralamt intern weitere Dezimalstellen ermittelt und dann aufrundet oder abrundet, ist bei der Ermittlung der fünf prozentigen Differenz mangels einer besonderen Vereinbarung nicht Bedacht zu nehmen. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018123
Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_009OBA00026_9200000_001