Rechtssatz RS0018130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018130
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Die Haftrücklaßgarantie hat grundsätzlich den Zweck, die Auszahlung des vollen Entgeltes zu erreichen und dem Erwerber dennoch Sicherheit für erst später, innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel zu gewähren. Sie dient also nur der Ablösung des Haftrücklasses, der sonst unabhängig von der Entdeckung von Mängeln vom Erwerber einbehalten werden dürfte. Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte daher in Abänderung der allgemeinen Regel das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränken.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 730/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 730/89
Veröff: ecolex 1990,283
- 8 Ob 628/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 628/90
Auch; nur: Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte daher in Abänderung der allgemeinen Regel das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränken. (T1) Veröff: ecolex 1991,315
- 2 Ob 260/05g
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
Auch
- 9 Ob 28/19m
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
Auch; Beisatz: Dem Erwerber soll durch die Haftrücklassgarantie Sicherheit für erst später, innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel gewährt werden, dies aber allein hinsichtlich des konkreten Bauvorhabens, für das die Haftrücklassgarantie zufolge ihrer Präambel gegeben wurde. (T2)
- 3 Ob 172/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 172/25b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018130
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19900125_OGH0002_0070OB00730_8900000_001