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Rechtssatz RS0018135

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018135

Geschäftszahl

3Ob134/75; 3Ob641/77; 4Ob141/06y

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Rechtssatz

"Alleinvertriebsrecht": Hierunter ist das einem Vertragspartner vertraglich eingeräumte Recht zu verstehen, eine bestimmte Ware in einem bestimmten Gebiet als einziger zu vertreiben. Diesem Recht entspricht die Verpflichtung desjenigen, der das Alleinvertriebsrecht vergibt, Vertragsware im Schutzgebiet nur an seinen Vertragspartner zu verkaufen. Weitergehende Beschränkungen sind aber kein wesentlicher und unabdingbarer Bestandteil eines Alleinvertriebsvertrages. Eine Verpflichtung zur Gewährung des absoluten Gebietsschutzes im Sinne der Verhinderung von Parallelimporten aus Drittländern ist daher nur dann anzunehmen, wenn sie von den Vertragschließenden besonders vereinbart wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 134/75
    Entscheidungstext OGH 16.09.1975 3 Ob 134/75
    Veröff: SZ 48/91
  • 3 Ob 641/77
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 3 Ob 641/77
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 134/75
  • 4 Ob 141/06y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 141/06y
    Auch; Beisatz: Die Zusage des Alleinvertriebs enthält die Verpflichtung des Herstellers, unmittelbare Lieferungen in das Vertragsgebiet zu unterlassen. Der Lieferant verzichtet damit auf sein Recht, die Ware im Vertragsgebiet auf andere Weise zu vertreiben als über den Vertragshändler. Weitergehende Beschränkungen werden wohl häufig vereinbart, sind aber kein wesentlicher und unabdingbarer Bestandteil eines Alleinvertriebsvertrags. (T1); Veröff: SZ 2006/143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018135

Im RIS seit

16.12.1975

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0030OB00134_7500000_001