Rechtssatz RS0018155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018155
Geschäftszahl
6Ob616/78; 4Ob112/14w; 8Ob53/16a
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Rechtssatz
Der Vorkaufsberechtigte muss den tatsächlichen Inhalt des abgeschlossenen Vertrages gegen sich gelten lassen; die Verkäufer sind nur bei bewusst unrichtiger Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalles analog § 916 Abs 2 ABGB nach Wahl des Berechtigten an ihre Erklärung gebunden.Der Vorkaufsberechtigte muss den tatsächlichen Inhalt des abgeschlossenen Vertrages gegen sich gelten lassen; die Verkäufer sind nur bei bewusst unrichtiger Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalles analog Paragraph 916, Absatz 2, ABGB nach Wahl des Berechtigten an ihre Erklärung gebunden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 616/78
Entscheidungstext OGH 08.06.1978 6 Ob 616/78
- 4 Ob 112/14w
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 112/14w
Beisatz: Ob ein vorschnelles Einlösungsangebot eine „bewusst unrichtige Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalls“ ist, der in analoger Anwendung des § 916 Abs 2 ABGB die dort vorgesehenen Rechtsfolgen auslöst, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage. (T1)
- 8 Ob 53/16a
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 53/16a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018155
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19780608_OGH0002_0060OB00616_7800000_001