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Rechtssatz RS0018191×

Rechtssatz RS0018191

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018191

Geschäftszahl

9Ob316/88; 9ObA159/00y

Entscheidungsdatum

06.09.2000

Rechtssatz

Ungeachtet der Zweckbindung fällt die Übernahme der Prämienzahlung für eine Gruppenzusatzkrankenversicherung für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unter die nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG genannten Angelegenheiten. Auch im Hinblick darauf, daß durch die getroffene Regelung individuelle Leistungsansprüche der Arbeitnehmer begründet wurden, handelt es sich nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 19, ArbVG. Derartige Regelungen zugunsten ausgeschiedener Arbeitnehmer, die auf einer früheren Betriebsvereinbarung beruhen, können durch nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht mehr abgeändert werden (siehe 9 Ob A 512/88). Enthält die Zusage einer derartigen Geldleistung des Arbeitgebers für die Dauer des Ruhestandes keinen Widerrufsvorbehalt, dann darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepaßt werden (siehe 9 Ob A 513/88). (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 316/88
    Entscheidungstext OGH 08.02.1989 9 Ob 316/88
    Veröff: WBl 1989,277
  • 9 ObA 159/00y
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 159/00y
    Vgl auch; nur: Ungeachtet der Zweckbindung fällt die Übernahme der Prämienzahlung für eine Gruppenzusatzkrankenversicherung für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unter die nach § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG genannten Angelegenheiten. Auch im Hinblick darauf, daß durch die getroffene Regelung individuelle Leistungsansprüche der Arbeitnehmer begründet wurden, handelt es sich nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 19 ArbVG. (T1) Beisatz: Die Übernahme von Prämienzahlungen ist keine eine Verwaltung erfordernde Wohlfahrtseinrichtung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018191

Dokumentnummer

JJR_19890208_OGH0002_0090OB00316_8800000_001