Rechtssatz RS0018196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018196
Entscheidungsdatum
28.10.1987
Rechtssatz
Die Annahme des Garantieentgeltes allein kann nicht als Willenserklärung im Sinne des § 863 ABGB dahin verstanden werden, daß die Beklagte eine Garantie im Sinne des Anbotes der Klägerin übernehmen. Diese wird vielmehr erst durch die Garantieerklärung abgegeben.Die Annahme des Garantieentgeltes allein kann nicht als Willenserklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB dahin verstanden werden, daß die Beklagte eine Garantie im Sinne des Anbotes der Klägerin übernehmen. Diese wird vielmehr erst durch die Garantieerklärung abgegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018196
Dokumentnummer
JJR_19871028_OGH0002_0020OB00612_8700000_001