Rechtssatz RS0018200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018200
Entscheidungsdatum
28.01.1986
Norm
ABGB §879 CIIo5
ÄrzteG §16 Abs2
Rechtssatz
Aus der Anordnung des § 16 Abs 2 ÄrzteG ergibt sich, daß ein ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung abgeschlossener Arbeitsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Auch dann, wenn es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen ist, kann jeder Teil dieses Rechtsverhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden, um auf diese Weise den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen.Aus der Anordnung des Paragraph 16, Absatz 2, ÄrzteG ergibt sich, daß ein ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung abgeschlossener Arbeitsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Auch dann, wenn es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen ist, kann jeder Teil dieses Rechtsverhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden, um auf diese Weise den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018200
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0040OB00117_8400000_001