Die Revision ist berechtigt.
§ 1a Abs.1 des Ärztegesetzes BGBl.1949/92 in der hier maßgebenden, am 1.November 1982 geltenden Fassung der Novelle BGBl.1975/425 (im folgenden nur: ÄrzteG; jetzt - seit der Wiederverlautbarung durch die Kundmachung BGBl.1984/373 - § 2 Abs.1 ÄrzteG 1984) hatte die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten; die "in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte)" waren nach dem 3.Absatz dieser Bestimmung lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 1 Abs.2 und 3 des Gesetzes umschriebenen Tätigkeiten in Krankenanstalten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sowohl zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt als auch zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt bedurfte es des Nachweises der Erfüllung (ua) des in § 2 Abs.2 lit.a ÄrzteG (jetzt: § 3 Abs.2 Z.1 ÄrzteG 1984) angeführten allgemeinen Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 2 Abs.1 und 5 ÄrzteG; jetzt: § 3 Abs.1 und 5 ÄrzteG 1984). Demgegenüber durften Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger waren, gemäß § 3 Abs.2 ÄrzteG (jetzt: § 16 Abs.2 ÄrzteG 1984) eine ärztliche Tätigkeit "nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken" in dem dort angeführten, beschränkten Umfang ausüben; die dazu notwendige, mit einem Jahr befristete Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes (bei Beschäftigung an einer Universitätsklinik oder einem Universitätsinstitut) oder sonst des zuständigen Bundesministeriums (jetzt: des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz) durfte gemäß § 3 Abs.4 Satz 1 ÄrzteG (jetzt: § 16 Abs.4 Satz 1 ÄrzteG 1984) nur versagt werden, "wenn durch die Tätigkeit ausländischer Ärzte .... die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte gefährdet" wurde. Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, hatte also das Ärztegesetz in der Fassung der Novelle 1975 im Bereich der unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeit eine deutliche Unterscheidung zwischen den "in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzten (Turnusärzten)" - welche österreichische Staatsbürger sein mußten - auf der einen Seite und den "nur zu Studienzwecken tätigen Ärzten" - welche nicht österreichische Staatsbürger waren oder deren Doktorat den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprach - auf der anderen Seite getroffen. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger waren, konnten demnach regelmäßig nur zu Studienzwecken in Krankenhäusern beschäftigt werden, soweit dadurch die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte nicht gefährdet wurde. Die Möglichkeit einer auch formell dem § 1a Abs.3 ÄrzteG (jetzt: § 2 Abs.3 ÄrzteG 1984) entsprechenden Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt - und damit einer Tätigkeit als "Turnusarzt" - bestand für sie nur ausnahmsweise auf Grund der - erst 1975 neu geschaffenen - Bestimmungen des § 2b Abs.3 und des § 2c Abs.3 ÄrzteG (jetzt: § 4 Abs.5, § 5 Abs.4 ÄrzteG 1984), wonach ausländische Ärzte bei Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse des § 2 Abs.2 lit.b und c ÄrzteG (jetzt: § 3 Abs.2 Z.2 und 3 ÄrzteG 1984), also im Fall ihrer Eigenberechtigung und der Erlangung des Doktorates der Medizin an einer österreichischen Universität, nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt sind, sich der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt zu unterziehen. Übereinkommen dieser Art bestehen jedoch derzeit nur mit dem Großherzogtum Luxemburg (BGBl.1977/303) und mit dem Fürstentum Liechtenstein (BGBl.1980/528).Paragraph eins a, Absatz eins, des Ärztegesetzes BGBl.1949/92 in der hier maßgebenden, am 1.November 1982 geltenden Fassung der Novelle BGBl.1975/425 (im folgenden nur: ÄrzteG; jetzt - seit der Wiederverlautbarung durch die Kundmachung BGBl.1984/373 - Paragraph 2, Absatz eins, ÄrzteG 1984) hatte die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten; die "in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte)" waren nach dem 3.Absatz dieser Bestimmung lediglich zur unselbständigen Ausübung der im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Gesetzes umschriebenen Tätigkeiten in Krankenanstalten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sowohl zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt als auch zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt bedurfte es des Nachweises der Erfüllung (ua) des in Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1984) angeführten allgemeinen Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft (Paragraph 2, Absatz eins und 5 ÄrzteG; jetzt: Paragraph 3, Absatz eins und 5 ÄrzteG 1984). Demgegenüber durften Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger waren, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 16, Absatz 2, ÄrzteG 1984) eine ärztliche Tätigkeit "nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken" in dem dort angeführten, beschränkten Umfang ausüben; die dazu notwendige, mit einem Jahr befristete Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes (bei Beschäftigung an einer Universitätsklinik oder einem Universitätsinstitut) oder sonst des zuständigen Bundesministeriums (jetzt: des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz) durfte gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Satz 1 ÄrzteG (jetzt: Paragraph 16, Absatz 4, Satz 1 ÄrzteG 1984) nur versagt werden, "wenn durch die Tätigkeit ausländischer Ärzte .... die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte gefährdet" wurde. Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, hatte also das Ärztegesetz in der Fassung der Novelle 1975 im Bereich der unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeit eine deutliche Unterscheidung zwischen den "in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzten (Turnusärzten)" - welche österreichische Staatsbürger sein mußten - auf der einen Seite und den "nur zu Studienzwecken tätigen Ärzten" - welche nicht österreichische Staatsbürger waren oder deren Doktorat den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprach - auf der anderen Seite getroffen. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger waren, konnten demnach regelmäßig nur zu Studienzwecken in Krankenhäusern beschäftigt werden, soweit dadurch die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte nicht gefährdet wurde. Die Möglichkeit einer auch formell dem Paragraph eins a, Absatz 3, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1984) entsprechenden Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt - und damit einer Tätigkeit als "Turnusarzt" - bestand für sie nur ausnahmsweise auf Grund der - erst 1975 neu geschaffenen - Bestimmungen des Paragraph 2 b, Absatz 3 und des Paragraph 2 c, Absatz 3, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 4, ÄrzteG 1984), wonach ausländische Ärzte bei Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und c ÄrzteG (jetzt: Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ÄrzteG 1984), also im Fall ihrer Eigenberechtigung und der Erlangung des Doktorates der Medizin an einer österreichischen Universität, nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt sind, sich der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt zu unterziehen. Übereinkommen dieser Art bestehen jedoch derzeit nur mit dem Großherzogtum Luxemburg (BGBl.1977/303) und mit dem Fürstentum Liechtenstein (BGBl.1980/528).
Zur dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der unselbständig tätigen Ärzte hatte das Ärztegesetz in der Fassung der Novell 1975 in seinem III.Hauptstück ("Sozialrechtliche Bestimmungen") ua angeordnet, daß "den in Berufsausbildung stehenden Ärzten (§ 1a Abs.3) für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu entrichten" sei (§ 57 Abs.1 Satz 1; jetzt: § 105 Abs.1 Satz 1 ÄrzteG 1984). Diese Bestimmung sollte gemäß § 58 Abs.1 ÄrzteG (jetzt: § 106 Abs.1 ÄrzteG 1984) als Grundsatzbestimmung im Sinne des Art.12 Abs.1 Z.1 B-VG gelten und in jedem Bundesland gleichzeitig mit den dort erlassenen Ausführungsgesetzen in Kraft treten. Auf dieser bundesgesetzlichen Grundlage beschloß der Landtag von Niederösterreich in der Folge "zur Ausführung der §§ 57 Abs.1 und 2 und 58 ÄrzteG auf Grund des Art.15 Abs.6 B-VG in der Fassung von 1929" das Landesgesetz vom 21.März 1952 LGBl.29 "über Entgelt und Anzahl der Heil- und Pflegeanstalten in Niederösterreich in Ausbildung stehenden Ärzte". Nach mehrfachen Novellierungen wurde dieses Gesetz zunächst mit Kundmachung vom 15.September 1957 LGBl.90 als "Niederösterreichisches Jungärztegesetz 1957", dann mit Kundmachung vom 19.Jänner 1965 LGBl.42 als "Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz 1965", in der Folge mit Kundmachung vom 12. März 1968 LGBl.146 als "Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz 1968" und schließlich mit Kundmachung vom 13. Mai 1975 LGBl.9410-0 als "Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz 1975 (NÖ SÄG 1975)" wiederverlautbart. Schon die Tatsache, daß das Niederösterreichische Spitalsärztegesetz auf Grund des § 58 Abs.1 ÄrzteG (jetzt: § 106 Abs.1 ÄrzteG 1984) zur Ausführung des § 57 dieses Gesetzes (jetzt: § 105 ÄrzteG 1984) ergangen war, ließ keinen Zweifel daran, daß dieses Landesgesetz nur für die "in Berufsausbildung stehenden Ärzte" im Sinne des § 1a Abs.3 ÄrzteG (jetzt: § 2 Abs.3 ÄrzteG 1984), nicht aber für die nur "zu Studienzwecken" tätigen Ärzte im Sinne des § 3 Abs.2 ÄrzteG (jetzt: § 16 Abs.2 ÄrzteG 1984) Geltung hatte. Nichts anderes ergibt sich auch aus der geltenden Fassung des § 1 Abs.1 des Niederösterreichischen Spitalsärztegesetzes, welche die Geltung seiner Vorschriften ausdrücklich auf "Ärzte, die nach § 1a Abs.3 des Ärztegesetzes an einer öffentlichen Krankenanstalt oder einer sonstigen, vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen Krankenanstalt beruflich ausgebildet werden" beschränkt. Das Niederösterreichische Spitalsärztegesetz hatte also am 31. Oktober 1982 nur für "Turnusärzte" im Sinne des § 1a Abs.3 ÄrzteG (jetzt: § 2 Abs.3 ÄrzteG 1984) Geltung, welche - von den bereits erwähnten, hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahmebestimmungen des § 2b Abs.3 und des § 2c Abs.3 ÄrzteG (jetzt: § 4 Abs.5, § 5 Abs.4 ÄrzteG 1984) abgesehen - gemäß § 2 Abs.5 iVm § 2 Abs.2 lit.a ÄrzteG (jetzt: § 3 Abs.5 iVm § 3 Abs.2 Z.1 ÄrzteG 1984) österreichische Staatsbürger sein mußten. Daraus folgt aber, daß das vom Kläger, welcher erst einige Monate nach der Beendigung seiner Tätigkeit im Krankenhaus Horn österreichischer Staatsbürger geworden ist, begründete Ausbildungsverhältnis zur beklagten Stadtgemeinde diesem Gesetz nicht unterlegen war. Aus den Bestimmungen des Niederösterreichischen Spitalsärztegesetzes - nach welchem insbesondere der Träger einer Krankenanstalt ein Ausbildungsverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe von Gründen kündigen kann, während eine vorzeitige Entlassung des Arbeitnehmers nur bei bestimmten, im Gesetz taxativ aufgezählten Pflichtverletzungen möglich ist - ist daher für den Prozeßstandpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Ebensowenig stichhältig ist der Hinweis der Revisionsbeantwortung auf die durch Art.I Z.19 der B-VGNovelle 1974 BGBl.444 geschaffene, mit 1.Jänner 1975 in Kraft getretene Neufassung des Art.21 B-VG, nach dessen Abs.1 Satz 1 die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände den Ländern übertragen worden ist: Daß das - als landesgesetzliche Regelung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehende (vgl. dazu Schrammel, Rechtsprobleme des Turnusarztverhältnisses, RdA 1982, 203 ff [208 f]) - Niederösterreichische Spitalsärztegesetz keine dem § 3 Abs.2 und 4 ÄrzteG (jetzt: § 16 Abs.2 und 4 ÄrzteG 1984) nachgebildete Bestimmung über das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung für ausländische Ärzte enthält, läßt entgegen der Meinung des Klägers schon deshalb keinen Schluß auf die Entbehrlichkeit einer solchen Bewilligung zu, weil dieses Landesgesetz, wie oben ausgeführt, für diese Personengruppe nicht gilt. Davon abgesehen, beschränkt sich die durch Art.21 Abs.1 B-VG den Ländern übertragene Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz auf die Angelegenheiten des Dienst- und Personalvertretungsrechtes der dort angeführten Bediensteten, wobei gemäß Abs.2 Satz 1 dieser Verfassungsbestimmung in den nach Abs.1 auf dem Gebiet des Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen nur Regelungen "über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten" getroffen werden dürfen. Das in § 3 Abs.2 ÄrzteG (jetzt: § 16 Abs.2 ÄrzteG 1984) für die Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch Ausländer normierte Erfordernis einer jeweils nur für ein Jahr zu erteilenden Beschäftigungsbewilligung betrifft aber keine Angelegenheit des Dienst- oder Dienstvertragsrechtes; es soll vielmehr, wie der ausdrückliche Hinweis auf den Vorrang der postpromotionellen Ausbildung österreichischer Ärzte zeigt, ohne Rücksicht auf das zwischen dem Arzt und dem Rechtsträger des Krankenhauses bestehende Rechtsverhältnis im öffentlichen Interesse sicherstellen, daß freie Ausbildungsplätze an öffentlichen Krankenhäusern dann nicht (mehr) mit Ausländern besetzt werden, wenn es österreichische Bewerber um solche Stellen gibt.Zur dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der unselbständig tätigen Ärzte hatte das Ärztegesetz in der Fassung der Novell 1975 in seinem römisch drei.Hauptstück ("Sozialrechtliche Bestimmungen") ua angeordnet, daß "den in Berufsausbildung stehenden Ärzten (Paragraph eins a, Absatz 3,) für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu entrichten" sei (Paragraph 57, Absatz eins, Satz 1; jetzt: Paragraph 105, Absatz eins, Satz 1 ÄrzteG 1984). Diese Bestimmung sollte gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 106, Absatz eins, ÄrzteG 1984) als Grundsatzbestimmung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gelten und in jedem Bundesland gleichzeitig mit den dort erlassenen Ausführungsgesetzen in Kraft treten. Auf dieser bundesgesetzlichen Grundlage beschloß der Landtag von Niederösterreich in der Folge "zur Ausführung der Paragraphen 57, Absatz eins und 2 und 58 ÄrzteG auf Grund des Artikel 15, Absatz 6, B-VG in der Fassung von 1929" das Landesgesetz vom 21.März 1952 LGBl.29 "über Entgelt und Anzahl der Heil- und Pflegeanstalten in Niederösterreich in Ausbildung stehenden Ärzte". Nach mehrfachen Novellierungen wurde dieses Gesetz zunächst mit Kundmachung vom 15.September 1957 LGBl.90 als "Niederösterreichisches Jungärztegesetz 1957", dann mit Kundmachung vom 19.Jänner 1965 LGBl.42 als "Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz 1965", in der Folge mit Kundmachung vom 12. März 1968 LGBl.146 als "Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz 1968" und schließlich mit Kundmachung vom 13. Mai 1975 LGBl.9410-0 als "Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz 1975 (NÖ SÄG 1975)" wiederverlautbart. Schon die Tatsache, daß das Niederösterreichische Spitalsärztegesetz auf Grund des Paragraph 58, Absatz eins, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 106, Absatz eins, ÄrzteG 1984) zur Ausführung des Paragraph 57, dieses Gesetzes (jetzt: Paragraph 105, ÄrzteG 1984) ergangen war, ließ keinen Zweifel daran, daß dieses Landesgesetz nur für die "in Berufsausbildung stehenden Ärzte" im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 3, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1984), nicht aber für die nur "zu Studienzwecken" tätigen Ärzte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 16, Absatz 2, ÄrzteG 1984) Geltung hatte. Nichts anderes ergibt sich auch aus der geltenden Fassung des Paragraph eins, Absatz eins, des Niederösterreichischen Spitalsärztegesetzes, welche die Geltung seiner Vorschriften ausdrücklich auf "Ärzte, die nach Paragraph eins a, Absatz 3, des Ärztegesetzes an einer öffentlichen Krankenanstalt oder einer sonstigen, vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen Krankenanstalt beruflich ausgebildet werden" beschränkt. Das Niederösterreichische Spitalsärztegesetz hatte also am 31. Oktober 1982 nur für "Turnusärzte" im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 3, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1984) Geltung, welche - von den bereits erwähnten, hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahmebestimmungen des Paragraph 2 b, Absatz 3 und des Paragraph 2 c, Absatz 3, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 4, ÄrzteG 1984) abgesehen - gemäß Paragraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1984) österreichische Staatsbürger sein mußten. Daraus folgt aber, daß das vom Kläger, welcher erst einige Monate nach der Beendigung seiner Tätigkeit im Krankenhaus Horn österreichischer Staatsbürger geworden ist, begründete Ausbildungsverhältnis zur beklagten Stadtgemeinde diesem Gesetz nicht unterlegen war. Aus den Bestimmungen des Niederösterreichischen Spitalsärztegesetzes - nach welchem insbesondere der Träger einer Krankenanstalt ein Ausbildungsverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe von Gründen kündigen kann, während eine vorzeitige Entlassung des Arbeitnehmers nur bei bestimmten, im Gesetz taxativ aufgezählten Pflichtverletzungen möglich ist - ist daher für den Prozeßstandpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Ebensowenig stichhältig ist der Hinweis der Revisionsbeantwortung auf die durch Artikel römisch eins, Ziffer 19, der B-VGNovelle 1974 BGBl.444 geschaffene, mit 1.Jänner 1975 in Kraft getretene Neufassung des Artikel 21, B-VG, nach dessen Absatz eins, Satz 1 die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände den Ländern übertragen worden ist: Daß das - als landesgesetzliche Regelung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehende vergleiche dazu Schrammel, Rechtsprobleme des Turnusarztverhältnisses, RdA 1982, 203 ff [208 f]) - Niederösterreichische Spitalsärztegesetz keine dem Paragraph 3, Absatz 2 und 4 ÄrzteG (jetzt: Paragraph 16, Absatz 2 und 4 ÄrzteG 1984) nachgebildete Bestimmung über das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung für ausländische Ärzte enthält, läßt entgegen der Meinung des Klägers schon deshalb keinen Schluß auf die Entbehrlichkeit einer solchen Bewilligung zu, weil dieses Landesgesetz, wie oben ausgeführt, für diese Personengruppe nicht gilt. Davon abgesehen, beschränkt sich die durch Artikel 21, Absatz eins, B-VG den Ländern übertragene Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz auf die Angelegenheiten des Dienst- und Personalvertretungsrechtes der dort angeführten Bediensteten, wobei gemäß Absatz 2, Satz 1 dieser Verfassungsbestimmung in den nach Absatz eins, auf dem Gebiet des Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen nur Regelungen "über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten" getroffen werden dürfen. Das in Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 16, Absatz 2, ÄrzteG 1984) für die Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch Ausländer normierte Erfordernis einer jeweils nur für ein Jahr zu erteilenden Beschäftigungsbewilligung betrifft aber keine Angelegenheit des Dienst- oder Dienstvertragsrechtes; es soll vielmehr, wie der ausdrückliche Hinweis auf den Vorrang der postpromotionellen Ausbildung österreichischer Ärzte zeigt, ohne Rücksicht auf das zwischen dem Arzt und dem Rechtsträger des Krankenhauses bestehende Rechtsverhältnis im öffentlichen Interesse sicherstellen, daß freie Ausbildungsplätze an öffentlichen Krankenhäusern dann nicht (mehr) mit Ausländern besetzt werden, wenn es österreichische Bewerber um solche Stellen gibt.
Soweit aber der Kläger unter Hinweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention BGBl.1955/55 weiterhin die Auffassung vertritt, daß er zufolge seiner - unbestrittenen - Eigenschaft als "Konventionsflüchtling" für seine Tätigkeit im Krankenhaus Horn gar keiner Beschäftigungsbewilligung nach dem Ärztegesetz bedurft habe, kann ihm der erkennende Senat gleichfalls nicht folgen. Ob Art.24 Z.1 lit.a der Genfer Flüchtlingskonvention - Gleichbehandlung der Flüchtlinge mit den eigenen Staatsangehörigen (ua) bei "Lehrzeit und Ausbildung" - ungeachtet seiner Beschränkung "Angelegenheiten, die durch Gesetze und Verordnungen geregelt werden oder Gegenstand der Kontrolle der Verwaltungsbehörden sind" unmittelbar anwendbares Recht enthält (also "self-executing" ist), kann hier auf sich beruhen, weil diese mit "Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung" überschriebene Konventionsbestimmung ausschließlich Angelegenheiten des (individuellen oder kollektiven) Arbeitsrechtes zum Gegenstand hat. Der hier in Rede stehende § 3 Abs.2 ÄrzteG (jetzt: § 16 Abs.2 ÄrzteG 1984) will dagegen, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, durch das Erfordernis einer besonderen Beschäftigungsbewilligung für Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger sind, im öffentlichen Interesse sicherstellen, daß die - zahlenmäßig begrenzten - Ausbildungsplätze in inländischen Krankenhäusern nur dann und nur so lange mit Ausländern besetzt werden, als nicht österreichische Bewerber um diese Stellen vorhanden sind. Er ist seinem Wesen nach keine Maßnahme der "Arbeitsgesetzgebung" im Sinne des Art.24 der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern eine "einschränkende Maßnahme gegen Ausländer oder gegen die Anstellung von Ausländern zum Schutz des heimischen Arbeitsmarktes" im Sinne des Art.17 Z.2 dieser Konvention. Daß aber aus der letztgenannten Bestimmung für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts zu gewinnen ist, hat schon das Berufungsgericht richtig erkannt. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf den anläßlich der Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention von Österreich erklärten Vorbehalt zu verweisen, wonach die Republik Österreich die Bestimmungen des Art.17 Z.1 und 2 für sich nicht als bindende Verpflichtung, sondern nur als Empfehlung anerkennt.Soweit aber der Kläger unter Hinweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention BGBl.1955/55 weiterhin die Auffassung vertritt, daß er zufolge seiner - unbestrittenen - Eigenschaft als "Konventionsflüchtling" für seine Tätigkeit im Krankenhaus Horn gar keiner Beschäftigungsbewilligung nach dem Ärztegesetz bedurft habe, kann ihm der erkennende Senat gleichfalls nicht folgen. Ob Artikel 24, Ziffer eins, Litera a, der Genfer Flüchtlingskonvention - Gleichbehandlung der Flüchtlinge mit den eigenen Staatsangehörigen (ua) bei "Lehrzeit und Ausbildung" - ungeachtet seiner Beschränkung "Angelegenheiten, die durch Gesetze und Verordnungen geregelt werden oder Gegenstand der Kontrolle der Verwaltungsbehörden sind" unmittelbar anwendbares Recht enthält (also "self-executing" ist), kann hier auf sich beruhen, weil diese mit "Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung" überschriebene Konventionsbestimmung ausschließlich Angelegenheiten des (individuellen oder kollektiven) Arbeitsrechtes zum Gegenstand hat. Der hier in Rede stehende Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 16, Absatz 2, ÄrzteG 1984) will dagegen, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, durch das Erfordernis einer besonderen Beschäftigungsbewilligung für Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger sind, im öffentlichen Interesse sicherstellen, daß die - zahlenmäßig begrenzten - Ausbildungsplätze in inländischen Krankenhäusern nur dann und nur so lange mit Ausländern besetzt werden, als nicht österreichische Bewerber um diese Stellen vorhanden sind. Er ist seinem Wesen nach keine Maßnahme der "Arbeitsgesetzgebung" im Sinne des Artikel 24, der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern eine "einschränkende Maßnahme gegen Ausländer oder gegen die Anstellung von Ausländern zum Schutz des heimischen Arbeitsmarktes" im Sinne des Artikel 17, Ziffer 2, dieser Konvention. Daß aber aus der letztgenannten Bestimmung für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts zu gewinnen ist, hat schon das Berufungsgericht richtig erkannt. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf den anläßlich der Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention von Österreich erklärten Vorbehalt zu verweisen, wonach die Republik Österreich die Bestimmungen des Artikel 17, Ziffer eins und 2 für sich nicht als bindende Verpflichtung, sondern nur als Empfehlung anerkennt.
Welche Rechtswirkungen das Fehlen der vorgeschriebenen Beschäftigungsbewilligung für das der Tätigkeit zugrunde liegende privatrechtliche Ausbildungsverhältnis - welches in der Mehrzahl der Fälle ein Arbeitsverhältnis sein wird (Schrammel aaO 203 ff) - hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Anordnung des § 3 Abs.2 ÄrzteG (jetzt: § 16 Abs.2 ÄrzteG 1984), wonach Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine ärztliche Tätigkeit nur unter den dort genannten Bedingungen und insbesondere nur "mit Bewilligung .... ausüben dürfen", ergibt sich aber, daß ein ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung abgeschlossener Arbeitsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Da diese Verbotsnorm, wie schon mehrfach ausgeführt, den Zweck verfolgt, die nur in begrenzter Anzahl vorhandenen Ausbildungsplätze an den österreichischen Universitätskliniken und sonstigen Krankenhäusern in erster Linie den österreichischen Ärzten vorzubehalten und sie nur dann mit Ausländern zu besetzen, wenn und solange keine geeigneten inländischen Bewerber vorhanden sind, kann ihr Zweck nur dann erreicht werden, wenn Arbeitsverträge, die entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossen werden, nichtig sind (§ 879 Abs.1 ABGB; so auch die einhellige Rechtsprechung zu den vergleichbaren Fällen der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne die nach der Verordnung dRGBl.1933 I 26 und jetzt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl.1975/218 erforderlichen Bewilligungen, insbesondere SZ 36/78 = Arb.7798; SZ 45/58 ua). Auch dann, wenn es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen ist, kann jeder Teil dieses Rechtsverhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden, um auf diese Weise den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Da der bestehende gesetzwidrige Zustand jederzeit zu beseitigen ist, kann kein Vertragspartner, mit dem die Herstellung eines solchen Zustandes vereinbart worden ist, auf dessen Beibehaltung beharrenWelche Rechtswirkungen das Fehlen der vorgeschriebenen Beschäftigungsbewilligung für das der Tätigkeit zugrunde liegende privatrechtliche Ausbildungsverhältnis - welches in der Mehrzahl der Fälle ein Arbeitsverhältnis sein wird (Schrammel aaO 203 ff) - hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Anordnung des Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG (jetzt: Paragraph 16, Absatz 2, ÄrzteG 1984), wonach Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine ärztliche Tätigkeit nur unter den dort genannten Bedingungen und insbesondere nur "mit Bewilligung .... ausüben dürfen", ergibt sich aber, daß ein ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung abgeschlossener Arbeitsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Da diese Verbotsnorm, wie schon mehrfach ausgeführt, den Zweck verfolgt, die nur in begrenzter Anzahl vorhandenen Ausbildungsplätze an den österreichischen Universitätskliniken und sonstigen Krankenhäusern in erster Linie den österreichischen Ärzten vorzubehalten und sie nur dann mit Ausländern zu besetzen, wenn und solange keine geeigneten inländischen Bewerber vorhanden sind, kann ihr Zweck nur dann erreicht werden, wenn Arbeitsverträge, die entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossen werden, nichtig sind (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB; so auch die einhellige Rechtsprechung zu den vergleichbaren Fällen der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne die nach der Verordnung dRGBl.1933 römisch eins 26 und jetzt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl.1975/218 erforderlichen Bewilligungen, insbesondere SZ 36/78 = Arb.7798; SZ 45/58 ua). Auch dann, wenn es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen ist, kann jeder Teil dieses Rechtsverhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden, um auf diese Weise den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Da der bestehende gesetzwidrige Zustand jederzeit zu beseitigen ist, kann kein Vertragspartner, mit dem die Herstellung eines solchen Zustandes vereinbart worden ist, auf dessen Beibehaltung beharren
(EvBl.1977/51 = JBl.1977, 501 = RdA 1978, 241 = ZAS 1978, 57 mwN).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Ausübung der
ärztlichen Tätigkeit durch einen Arzt, der nicht österreichischer
Staatsbürger ist, zunächst durch eine Beschäftigungsbewilligung
gedeckt war, diese Bewilligung aber nachträglich durch Zeitablauf
erloschen ist. Auch hier verstößt das Arbeitsverhältnis von dem
Zeitpunkt an, in welchem eine Beschäftigungsbewilligung nicht mehr
vorliegt, gegen das im Ärztegesetz ausgesprochene Verbot, dessen
Normzweck in einem solchen Fall ebenso die Nichtigkeit der
Vertragsbeziehungen für die Zukunft erfordert, wie dies bei einem
von Anfang an unerlaubten Arbeitsvertrg der Fall ist. Das hat jedoch
zur Folge, daß ein über den Zeitpunkt des Eintrittes der Nichtigkeit
hinausreichendes Arbeitsverhältnis ebenfalls von jedem Teil fristlos
aufgelöst werden kann (EvBl.1977/51 = JBl.1977, 501 =
RdA 1978, 241 = ZAS 1978,57;Arb 9866; die von Schnorr,
Ausländerbeschäftigungsgesetz, Anm.4.2 zu § 7 [idF des Nachtrages 1983] gegen diese - von ihm selbst als herrschendAusländerbeschäftigungsgesetz, Anm.4.2 zu Paragraph 7, [idF des Nachtrages 1983] gegen diese - von ihm selbst als herrschend
bezeichnete - Auffassung erhobenen Bedenken überzeugen deshalb nicht, weil ein zunächst erlaubterweise eingegangenes Arbeitsverhältnis mit einem Ausländer nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung ebensowenig ein "privatrechtliches Eigenleben" führt wie ein von Anfang an unerlaubter, weil ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossener Arbeitsvertrag). Ob zwischen den Parteien am 2.November 1978 ein Arbeitsverhältnis für die gesamte Zeit der Ausbildung des Klägers zustande gekommen war oder ob dieses Arbeitsverhältnis mit Rücksicht auf die im Ärztegesetz vorgeschriebene befristete Beschäftigungsbewilligung jeweils rechtsgültig nur für die dort festgelegte Wirkungsdauer abgeschlossen werden konnte (in diesem Sinn vor allem Berger, Die arbeitsrechtliche Stellung der Gastarbeiter in Österreich, Rda 1975, 1 ff [5]; ähnlich Hoyer in ZAS 1969,217), kann deshalb im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Das zwischen den Parteien bestehende privatrechtliche Ausbildungsverhältnis ist in jedem Fall durch das Ablaufen der (letzten) Beschäftigungsbewilligung mit 31.Oktober 1982 im Zusammenhang mit der mehrfachen Erklärung der beklagten Partei, das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund nicht über den angeführten Zeitpunkt hinaus fortsetzen zu wollen, beendet worden. Die Frage eines allfälligen Verschuldens der beklagten Partei am Unterbleiben einer Antragstellung auf nochmalige Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, weil der Kläger keinen Schadenersatz verlangt, sondern die Feststellung des aufrechten Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses über den 31.Oktober 1982 hinaus begehrt. Dieser Urteilsantrag muß aus den angeführten rechtlichen Erwägungen erfolglos bleiben.
Der berechtigten Revision der beklagten Partei war somit Folge zu geben und in Abänderung der angefochtenen Berufungsentscheidung das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.
Die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da der Kläger keinen Geldbetrag verlangt hat und als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren daher der Betrag von S 2.000,-- gilt (§ 15 Z.1 lit.a GJGebG), waren Eingaben und Protokolle gebührenfrei (Anm.4 lit.d zu TP 1, Anm.5 lit.b zu TP 2 GJGebG); die unter diesem Titel verzeichneten Barauslagen konnten daher nicht zugesprochen werden.Die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da der Kläger keinen Geldbetrag verlangt hat und als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren daher der Betrag von S 2.000,-- gilt (Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, GJGebG), waren Eingaben und Protokolle gebührenfrei (Anm.4 Litera d, zu TP 1, Anm.5 Litera b, zu TP 2 GJGebG); die unter diesem Titel verzeichneten Barauslagen konnten daher nicht zugesprochen werden.