Rechtssatz RS0051654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051654
Entscheidungsdatum
28.01.1986
Rechtssatz
Das in § 16 Abs 2 ÄrzteG für die Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch Ausländer normierte Erfordernis einer jeweils nur für ein Jahr zu erteilenden Beschäftigungsbewilligung betrifft keine Angelegenheit des Dienstrechtes oder Dienstvertragsrechtes; es soll vielmehr, wie der ausdrückliche Hinweis auf den Vorrang der postpromotionellen Ausbildung österreichischer Ärzte zeigt, ohne Rücksicht auf das zwischen dem Arzt und dem Rechtsträger des Krankenhauses bestehende Rechtsverhältnis im öffentlichen Interesse sicherstellen, daß freie Ausbildungsplätze an öffentlichen Krankenhäusern dann nicht (mehr) mit Ausländern besetzt werden, wenn es österreichische Bewerber um solche Stellen gibt.Das in Paragraph 16, Absatz 2, ÄrzteG für die Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch Ausländer normierte Erfordernis einer jeweils nur für ein Jahr zu erteilenden Beschäftigungsbewilligung betrifft keine Angelegenheit des Dienstrechtes oder Dienstvertragsrechtes; es soll vielmehr, wie der ausdrückliche Hinweis auf den Vorrang der postpromotionellen Ausbildung österreichischer Ärzte zeigt, ohne Rücksicht auf das zwischen dem Arzt und dem Rechtsträger des Krankenhauses bestehende Rechtsverhältnis im öffentlichen Interesse sicherstellen, daß freie Ausbildungsplätze an öffentlichen Krankenhäusern dann nicht (mehr) mit Ausländern besetzt werden, wenn es österreichische Bewerber um solche Stellen gibt.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Arbeitsvertragsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051654
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0040OB00117_8400000_003