Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0051654×

Rechtssatz RS0051654

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051654

Geschäftszahl

4Ob117/84

Entscheidungsdatum

28.01.1986

Norm

ÄrzteG 1984 §16 Abs2

Rechtssatz

Das in Paragraph 16, Absatz 2, ÄrzteG für die Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch Ausländer normierte Erfordernis einer jeweils nur für ein Jahr zu erteilenden Beschäftigungsbewilligung betrifft keine Angelegenheit des Dienstrechtes oder Dienstvertragsrechtes; es soll vielmehr, wie der ausdrückliche Hinweis auf den Vorrang der postpromotionellen Ausbildung österreichischer Ärzte zeigt, ohne Rücksicht auf das zwischen dem Arzt und dem Rechtsträger des Krankenhauses bestehende Rechtsverhältnis im öffentlichen Interesse sicherstellen, daß freie Ausbildungsplätze an öffentlichen Krankenhäusern dann nicht (mehr) mit Ausländern besetzt werden, wenn es österreichische Bewerber um solche Stellen gibt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 117/84
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 4 Ob 117/84
    Veröff: SZ 59/21 = Arb 10490 = RdW 1987,22

Schlagworte

Arbeitsrecht, Arbeitsvertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051654

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0040OB00117_8400000_003