Rechtssatz RS0018211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018211
Entscheidungsdatum
25.06.2014
Rechtssatz
Eine über dreißig Jahre lang eingehaltene Übung in der Handhabung des Zeitausgleiches für Überstunden ist im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und auf den Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in ihren Wirkungen nicht der Schutzwürdigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinsichtlich eines "organisationswidrigen" Rechtsgeschäftes gleichzuhalten; der Arbeitnehmer als Dritter ist in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheinsvollmacht - oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, daß diese Regelung durch seine Beschlußfassung gedeckt ist. (§ 48 ASGG).Eine über dreißig Jahre lang eingehaltene Übung in der Handhabung des Zeitausgleiches für Überstunden ist im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und auf den Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in ihren Wirkungen nicht der Schutzwürdigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinsichtlich eines "organisationswidrigen" Rechtsgeschäftes gleichzuhalten; der Arbeitnehmer als Dritter ist in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheinsvollmacht - oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, daß diese Regelung durch seine Beschlußfassung gedeckt ist. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 294/89
Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 294/89
Veröff: WBl 1990,180
- 9 ObA 91/90
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 91/90
Veröff: RdW 1990,385 = Arb 10887
- 9 ObA 125/10p
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 125/10p
Auch
- 9 ObA 114/13z
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 114/13z
Beisatz: Dieser Anschein kann sich aber nicht aus dem Verhalten eines anderen als des zuständigen Organs ergeben. (T1)
- 9 ObA 54/14b
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 54/14b
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018211
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_009OBA00294_8900000_001