Rechtssatz RS0018218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018218
Geschäftszahl
1Ob28/81 (1Ob29/81, 1Ob30/81); 8Ob593/92; 5Ob80/17a
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Die Mitübertragung dieser Belastung auf die vom dienenden Grundstück abgeschriebenen Liegenschaft hat aber auch die Verpflichtung der späteren Eigentümer dieses Grundstückes zur Folge (§ 485 Satz 2 ABGB, § 3 Abs 1 LiegTeilG). Eine Ausnahme könnte nur in analoger Anwendung des § 847 Satz 2 ABGB in Verbindung mit § 3 Abs 2 LiegTeilG gelten, wenn die Ausübung der Reallast nur ein abgetrenntes Teilstück des früher gemeinschaftlich haftenden Gutes betroffen hätte.Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Die Mitübertragung dieser Belastung auf die vom dienenden Grundstück abgeschriebenen Liegenschaft hat aber auch die Verpflichtung der späteren Eigentümer dieses Grundstückes zur Folge (Paragraph 485, Satz 2 ABGB, Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG). Eine Ausnahme könnte nur in analoger Anwendung des Paragraph 847, Satz 2 ABGB in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG gelten, wenn die Ausübung der Reallast nur ein abgetrenntes Teilstück des früher gemeinschaftlich haftenden Gutes betroffen hätte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 28/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 28/81
- 8 Ob 593/92
Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 593/92
nur: Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. (T1)
- 5 Ob 80/17a
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 80/17a
Teilweise abweichend; Beisatz: Die analoge Anwendbarkeit des § 847 Satz 2 ABGB und § 3 Abs 2 LiegTeilG kommt nur auf Prädialreallasten in Betracht, nicht aber auf Personalreallasten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018218
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0010OB00028_8100000_002